Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gesellschaftsrecht. Beitreibung von Forderungen aus einem Arbeitsvertrag. Recht, vor derselben Gerichtsbarkeit eine Klage gegen die Gesellschaft und gegen ihren Geschäftsführer als mithaftenden Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft zu erheben

 

Normenkette

Richtlinie 2009/101/EG Art. 2, 6-8; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20-21, 51; Richtlinie 2012/30/EU Art. 19, 36

 

Beteiligte

Miravitlles Ciurana u.a

Antonio Miravitlles Ciurana

Alberto Marina Lorente

Jorge Benito García

Juan Gregorio Benito García

Contimark SA

Jordi Socías Gispert

 

Tenor

Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 [EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 2 und 6 bis 8, und die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 [AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, insbesondere deren Art. 19 und 36, sind dahin auszulegen, dass sie Arbeitnehmern, die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverträge Gläubiger einer Aktiengesellschaft sind, nicht das Recht gewähren, vor der für die Entscheidung über ihre Klage auf Feststellung ihrer Gehaltsforderung zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu erheben, um feststellen zu lassen, dass dieser als Gesamtschuldner für die genannte Gehaltsforderung mithaftet, weil er es trotz der schweren Verluste, die die Gesellschaft erlitten hat, unterlassen hat, deren Hauptversammlung einzuberufen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social n.º 30 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 30 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 14. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2016, in dem Verfahren

Antonio Miravitlles Ciurana,

Alberto Marina Lorente,

Jorge Benito García,

Juan Gregorio Benito García

gegen

Contimark SA,

Jordi Socías Gispert

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter), der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Marina Lorente, vertreten durch J. García Vicente, abogado,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 6 bis 8 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 [EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 2009, L 258, S. 11), der Art. 19 und 36 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 [AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 2012, L 315, S. 74), sowie der Art. 20, 21 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Antonio Miravitlles Ciurana, Alberto Marina Lorente, Jorge Benito García und Juan Gregorio Benito García auf der einen und der Contimark SA und ihrem Geschäftsführer, Jordi Socías Gispert, auf der anderen Seite wegen der Beitreibung von Gehaltsrückständen und anderer Entschädigungen, die die Gesellschaft infolge einer entsprechenden Verurteilung an Erstere zu zahlen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2009/101

Rz. 3

Die Richtlinie 2009/101 wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 69, S. 46) aufgehoben. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts...

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