Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Verordnung (EG) Nr. 97/95. An Stärkeunternehmen gezahlte Prämien. Voraussetzungen für die Gewährung. Sanktionen. Verhältnismäßigkeit. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

 

Beteiligte

Emsland-Stärke

Emsland-Stärke GmbH

Landwirtschaftskammer Hannover

 

Tenor

1. Gegenüber einem Stärkeunternehmen, das Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, kann auch dann, wenn der Kauf- und Liefervertrag, der zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurde, von diesen Vertragsparteien als „Anbauvertrag” bezeichnet und als solcher von einer zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 geänderten Fassung anerkannt worden ist, obwohl er diese Qualifikation im Sinne von Artikel 1 Buchstaben d und e dieser Verordnung nicht erhalten kann, die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion angewandt werden, ohne dass dies voraussetzt, dass das Stärkeunternehmen das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat.

2. Die Prüfung des ersten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

3. Die Prüfung des zweiten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen könnte.

4. Der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde darüber informiert war, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezogen hatte, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezogen hatte, kann sich weder auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die als „durch Fahrlässigkeit verursacht” im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 angesehen wird, noch infolgedessen auf die Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung gegenüber dem betreffenden Stärkeunternehmen auswirken.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2005, in dem Verfahren

Emsland-Stärke GmbH

gegen

Landwirtschaftskammer Hannover

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, R. Schintgen, P. Kūris und J. Klučka (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Emsland-Stärke GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt L. Harings,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit und die Auslegung des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 16, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 (ABl. L 150, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 97/95).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Emsland-Stärke GmbH, die 1997 die Kyritzer Stärke GmbH im Wege der Verschmelzung aufgenommen hatte (im Folgenden: Emsland-Stärke), und der Landwirtschaftskammer Hannover, vormals Bezirksregierung Weser-Ems (im Folgenden: Bezirksregierung), wegen der Verhängung von finanziellen Sanktionen, mit denen die einem ...

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