Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung. Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse. Steuervorbescheid (‚tax ruling’). Ständige Verwaltungspraxis. Begriff ‚Beihilferegelung’. Begriff ‚Regelung’. Begriff ‚nähere Durchführungsmaßnahmen’. Definition der Begünstigten ‚in einer allgemeinen und abstrakten Weise’. Anschlussrechtsmittel. Zulässigkeit. Steuerautonomie der Mitgliedstaaten

 

Normenkette

Verordnung (EU) 2015/1589 Art. 1 Buchst. d

 

Beteiligte

Kommission/ Belgien und Magnetrol International

Europäische Kommission

Königreich Belgien

Magnetrol International

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), wird aufgehoben.

2. Der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 werden zurückgewiesen.

3. Die Sache wird zur Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. April 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch P.-J. Loewenthal und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Königreich Belgien, vertreten durch J.-C. Halleux, C. Pochet und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von M. Segura und M. Clayton, avocates,

Magnetrol International mit Sitz in Zele (Belgien), Prozessbevollmächtigte: H. Gilliams und L. Goossens, advocaten,

Kläger im ersten Rechtszug,

Soudal NV mit Sitz in Turnhout (Belgien)

und

Esko-Graphics BVBA mit Sitz in Gent (Belgien),

Prozessbevollmächtigter: H. Viaene, avocat,

Flir Systems Trading Belgium BVBA mit Sitz in Meer (Belgien), Prozessbevollmächtigte: T. Verstraeten und C. Docclo, avocats, sowie N. Reypens, advocaat,

Anheuser-Busch InBev SA/NV mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Ampar BVBA mit Sitz in Löwen (Belgien),

Atlas Copco Airpower NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien)

und

Atlas Copco AB mit Sitz in Nacka (Schweden),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. von Bonin, W. O. Brouwer und A. Pliego Selie, advocaten, sowie A. Haelterman, avocat,

Wabco Europe BVBA mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: E. Righini und L. Villani, avvocati, Rechtsanwalt S. Völcker sowie A. Papadimitriou, avocat,

Celio International NV mit Sitz in Brüssel, Prozessbevollmächtigte: H. Gilliams und L. Goossens, advocaten,

Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

Irland,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Dezember 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:91), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61, im Folgenden: streitiger Beschluss) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse für nichtig erklärt hat.

Rz. 2

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Belgien die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht damit den ersten Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

In Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

d) ‚Beihilferegelung’ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können”.

Rz. 4

Art. 1 Buchst. e der Verordnung 2015/1589 definiert „Einzelbeihilfen” als „Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer...

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