Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe. Umfang des harmonisierten Bereichs. Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur vor ihrem Inverkehrbringen. Nationales Chemikalienverzeichnis. Verpflichtung zur Anmeldung für die Zwecke der Registrierung. Vereinbarkeit mit der REACH-Verordnung. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art. 5; AEUV Art. 34, 36

 

Beteiligte

Canadian Oil Company Sweden und Rantén

Canadian Oil Company Sweden AB

Anders Rantén

Riksåklagaren

 

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser Verordnung bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der Verordnung verlangten bezieht und zur Erreichung der Ziele der Verordnung beiträgt, insbesondere dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen Mitgliedstaat und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

2. Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2014, in dem Verfahren

Canadian Oil Company Sweden AB,

Anders Rantén

gegen

Riksåklagaren

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev, C. Lycourgos und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Canadian Oil Company Sweden AB, vertreten durch B. Hansson und M. Lönnqvist, advokater,
  • von Herrn Rantén, vertreten durch M. Wärnsby und M. Edqvist, advokater,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und N. Lyshøj als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch I. Thue und I. S. Jansen als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Kukovec und E. Manhaeve als Bevollmächtigte im Beistand von M. Johansson, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Dezember 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) sowie die Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht in einem Verfahren zwischen Herrn Rantén und der Canadian Oil Company Swede...

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