Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Strukturfonds. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Operationelles Programm mit dem Ziel der Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit zwischen der Republik Estland und der Republik Lettland. Von dem Begleitausschuss erlassene Entscheidung über die Ablehnung einer Beihilfe. Bestimmung, die vorsieht, dass die Entscheidungen dieses Ausschusses nicht angefochten werden können. Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union. Durchführung des Unionsrechts. Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Recht auf Zugang zu den Gerichten. Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind

 

Normenkette

VO( EG) Nr. 1083/2006; VO (EG) Nr. 1080/2006; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; AEUV Art. 267

 

Beteiligte

Liivimaa Lihaveis

Liivimaa Lihaveis MTÜ

Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

 

Tenor

1. Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Klage gegen eine Entscheidung eines Begleitausschusses über die Ablehnung eines Beihilfeantrags im Rahmen eines operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Bereich der Verordnungen (EG) Nrn. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts der Europäischen Union fällt.

2. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist dahin auszulegen, dass ein von einem Begleitausschuss im Rahmen eines operationellen Programms gemäß den Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1080/2006 zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassener Programmleitfaden wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende kein Handeln eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist und der Gerichtshof daher für die Beurteilung der Gültigkeit der Bestimmungen eines solchen Leitfadens nicht zuständig ist.

3. Die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tartu Ringkonnakohus (Estland) mit Entscheidung vom 23. November 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2012, in dem Verfahren

Liivimaa Lihaveis MTÜ

gegen

Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee,

Beteiligte:

Eesti Vabariigi Siseministeerium,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der MTÜ Liivimaa Lihaveis, vertreten durch A. Sander, vandeadvokaat,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch K. Kraavi-Käerdi als Bevollmächtigte,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalninš und A. Nikolajeva als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Steiblyte und L. Naaber-Kivisoo als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV und Art. 274 AEUV sowie der Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Liivimaa Lihaveis MTÜ (im Folgenden: Liivimaa Lihaveis), einer Vereinigung von Rinderzüchtern, und dem Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee (Begleitausschuss für das estnisch-lettische Programm für den Zeitraum 2007-2013, im Folgenden: Seirekomitee) wegen dessen Ablehnung eines von dieser Vereinigung ...

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