Entscheidungsstichwort (Thema)

zum Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soziale Sicherheit. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG). Freizügigkeit. Diskriminierungsverbot. Bezieher einer Invaliditätsrente, der nicht mehr in dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnt. Änderung der Rechtsvorschriften über die Studienfinanzierung

 

Beteiligte

Fahmi und Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

Hassan Fahmi

M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

 

Tenor

1. Weder das am 27. April 1976 in Rabat unterzeichnete und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko noch Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG), noch die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderte und aktualisierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung und die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, ein Kindergeld für studierende Kinder zwischen 18 und 27 Jahren schrittweise abzuschaffen, wenn dies wie im Fall der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschieht.

2. Ein Rentner, der eine Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, kann sich nicht auf Artikel 3 Absatz 1 oder eine andere Vorschrift der durch die Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1247/92 geänderten Fassung berufen, um von dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er seine Rente bezieht, eine Studienfinanzierung wie die nach der Wet op de studiefinancierung (Gesetz über die Studienfinanzierung) zu erlangen.

3. Ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats, der das in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und anschließend seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beendet hat und in seinen Herkunftsstaat, in dem auch seine Kinder wohnen, zurückgekehrt ist, kann sich weder auf Artikel 48 EG-Vertrag noch auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen, um von dem Mitgliedstaat, in dem er beschäftigt gewesen ist, einen Anspruch auf Finanzierung des Studiums seiner Kinder zu den gleichen Bedingungen zu erlangen, wie sie dieser Staat auf seine Staatsangehörigen anwendet.

4. Artikel 41 des Kooperationsabkommens EWG-Morokko ist dahin auszulegen, dass, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder eines marokkanischen Arbeitnehmers nicht in der Gemeinschaft wohnen, weder der betreffende marokkanische Arbeitnehmer noch seine Kinder sich für eine Studienfinanzierung wie der nach der Wet op de studiefinancierung (Gesetz über die Studienfinanzierung) auf das in diesem Artikel für das Gebiet der sozialen Sicherheit aufgestellte grundsätzliche Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung berufen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-33/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Hassan Fahmi,

M. Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado

gegen

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 41 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, des Artikels 3 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1) geänderten Fassung, des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge