Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit. Öffentliche Gesundheit. Apotheken. Nationale Regelung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke. Errichtung von Filialen. Unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um private Apotheken oder die Apotheke der Universität Helsinki handelt. Apotheke der Universität Helsinki, die besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und der Arzneimittelversorgung wahrnimmt

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Susisalo u.a

Marja-Liisa Susisalo

Olli Tuomaala

Merja Ritala

 

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Helsingin yliopiston apteekki besondere Vorschriften über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Filialapotheken vorsieht, die günstiger sind als die Vorschriften für private Apotheken, nicht entgegensteht, soweit die Filialen der Helsingin yliopiston apteekki an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pharmaziestudenten, der Forschung auf dem Gebiet der Arzneimittelversorgung sowie der Herstellung seltener pharmazeutischer Zubereitungen, die ihr durch das nationale Gesetz zugewiesen sind, tatsächlich beteiligt sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 21. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2011, in dem Verfahren

Marja-Liisa Susisalo,

Olli Tuomaala,

Merja Ritala,

Beteiligte:

Helsingin yliopiston apteekki,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Susisalo, Herrn Tuomaala und Frau Ritala, vertreten durch A. Kuusniemi-Laine, J. Väyrynen und A. Laine, asianajajat,
  • der Helsingin yliopiston apteekki, vertreten durch K. Joenpolvi, asianajaja, und T. Kauti, lakimies,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und P. A. Antunes als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV und 106 Abs. 2 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einerseits Frau Susisalo, Herrn Tuomaala und Frau Ritala und andererseits dem Lääkealan turvallisuus- ja kehittämiskeskus (Zentralamt für Sicherheit und Entwicklung im Arzneimittelbereich, im Folgenden: FIMEA) und der Helsingin yliopiston apteekki (Apotheke der Universität Helsinki, im Folgenden: AUH) wegen eines Antrags Letzterer, eine ihrer Filialen in den Stadtteil Tammisto der Stadt Vantaa zu verlegen, sowie im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Susisalo und dem FIMEA wegen eines Antrags von Frau Susisalo auf Erlaubnis des Betriebs einer Filialapotheke im selben Stadtteil.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Nach § 38 des Arzneimittelgesetzes (Lääkelaki) in seiner für die Ausgangsverfahren geltenden Fassung dürfen Arzneimittel an die Allgemeinheit nur in Apotheken im Sinne der §§ 41 und 42 des Gesetzes und in Filialapotheken und Arzneimittelabgabestellen im Sinne des § 52 des Gesetzes abgegeben werden. Nach § 39 dieses Gesetzes sind im Land so viele Apotheken zu errichten, dass die Bevölkerung ohne Schwierigkeiten Zugang zu Arzneimitteln hat.

Rz. 4

Nach § 40 des Arzneimittelgesetzes bedarf der Betrieb einer Apotheke einer Erlaubnis, die vom Lääkelaitos (Arzneimittelamt) für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil erteilt wird.

Rz. 5

Nach § 41 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes entscheidet über die Errichtung einer neuen Apotheke in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil das Lääkelaitos, wenn der Zugang zu Arzneimitteln dies erfordert; bei der Beurteilung dieses Erfordernisses sind die Bevölkerungszahl des Gebiets, die in der Umgebung bereits vorhandenen Apothekendienste und der Standort anderer Dienste der Gesundheitsfürsorge zu berücksichtigen. Die Entscheidung trifft das Lääkelaitos von sich aus oder auf Initiative der Gemeinde. Das Lääkelaitos kann auch beschließen, das Einzugsgebiet der Apotheke zu verändern und diese in einen anderen Gemeindeteil zu verlegen, wenn dies zur Sicherstellung der Apothekendienstleistungen erforderlich ist.

Rz. 6

Nach § 42 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes hat die Universität Helsinki das Recht, eine Apotheke in Helsinki zu führen, und die Un...

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