Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 79/409/EWG -Anhang I. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Besondere Schutzgebiete. IBA 2000. Wert. Qualität der Daten. Kriterien. Ermessen. Offensichtlich unzureichende Ausweisung. Feuchtgebiete

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der u. a. durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

  • als besondere Schutzgebiete Gebiete ausgewiesen hat, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 erfüllen;
  • keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen hat, um Krüpers Kleiber (Sitta krueperi) Schutz zu bieten, und
  • als besondere Schutzgebiete Gebiete ausgewiesen hat, in denen die Krähenscharbe (Phalacrocorax aristotelis desmarestii), der Bartgeier (Gypaetus barbatus), der Mönchsgeier (Aegypius monachus), der Schreiadler (Aquila pomarina), der Kaiseradler (Aquila heliaca), der Adlerbussard (Buteo rufinus), der Habichtsadler (Hieraaetus fasciatus), der Rötelfalke (Falco naumanni), der Eleonorenfalke (Falco eleonorae), der Lanner (Falco biarmicus) und die kleinasiatische Ammer (Emberiza cineracea) nicht ausreichend vertreten sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

4. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. Juli 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. van Beek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch:

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. Lois als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris (Berichterstatter) und J. Klučka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der u. a. durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. L 223, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 79/409) verstoßen hat, dass sie

  • als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) Gebiete bezeichnet hat, deren Zahl und deren Gesamtfläche offensichtlich hinter der Zahl und der Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 erfüllen;
  • BSG mit einer Fläche bestimmt hat, die offensichtlich hinter der Fläche der entsprechenden Gebiete des im Jahr 2000 veröffentlichten Inventory of Important Bird Areas in the European Community (Verzeichnis bedeutsamer Vogelgebiete in der Europäischen Gemeinschaft) (im Folgenden: IBA 2000) zurückbleibt, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als BSG erfüllen;
  • keine BSG für viele Vogelarten bezeichnet, die in Anhang I der Richtlinie 79/409 verzeichnet sind, oder als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind;
  • keine BSG für viele Zugvogelarten bezeichnet oder als BSG Gebiete ausgewiesen hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind.

Rechtlicher Rahmen

2 Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 79/409 lautet:

„Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich; für einige Vogelarten müssen besondere...

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