Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwelt. Richtlinie 2008/1/EG. Genehmigung für den Bau und den Betrieb eines Elektrizitätskraftwerks. Richtlinie 2001/81/EG. Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe. Befugnisse der Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums. Unmittelbare Wirkung

 

Beteiligte

Stichting Natuur en Milieu

Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie

Stichting Natuur en Milieu

Stichting Natuur en Milieu u. a

Stichting Greenpeace Nederland

Eheleute B. Meijer

E. Zwaag

F. Pals

Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne

College van Gedeputeerde Staten van Groningen

College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland

 

Tenor

1. Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in ihrer ursprünglichen und in der durch die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht verpflichtet sind, bei den Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung die mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx zu berücksichtigen, dass sie jedoch die sich aus dieser Richtlinie 2001/81 ergebende Verpflichtung zu beachten haben, im Rahmen nationaler Programme geeignete und schlüssige Politiken und Maßnahmen einzuführen oder zu planen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Emissionen insbesondere dieser Schadstoffe bis spätestens Ende 2010 auf die in Anhang I dieser Richtlinie angegebenen Höchstmengen zu vermindern.

2. Während des in Art. 4 der Richtlinie 2001/81 vorgesehenen Übergangszeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010

  • verpflichten die Art. 4 Abs. 3 EUV und 288 Abs. 3 AEUV sowie die Richtlinie 2001/81 die Mitgliedstaaten, davon abzusehen, Maßnahmen zu erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden;
  • erscheint der Erlass einer spezifischen, eine einzige SO2- und NOx-Quelle betreffenden Maßnahme als solcher nicht geeignet, die Verwirklichung des in der Richtlinie 2001/81 vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei jeder der Entscheidungen über die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Fall ist;
  • müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und den Art. 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/81 zum einen Programme für die fortschreitende Verminderung der nationalen SO2- und NOx-Emissionen erstellen und gegebenenfalls aktualisieren und überarbeiten, die sie der Öffentlichkeit und den betroffenen Organisationen mittels klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Informationen zur Verfügung zu stellen und über die sie die Kommission fristgerecht zu unterrichten haben, und sie müssen zum anderen jährlich nationale Inventare dieser Emissionen erstellen und aktualisieren und nationale Prognosen für das Jahr 2010 erstellen, die sie der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur fristgerecht zu übermitteln haben;
  • verpflichten Art. 288 Abs. 3 AEUV und die Richtlinie 2001/81 selbst die Mitgliedstaaten weder dazu, die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Industrieanlage wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu versagen oder zu beschränken, noch – selbst bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx – dazu, spezifische Ausgleichsmaßnahmen für jede erteilte derartige Genehmigung zu erlassen.

3. Art. 4 der Richtlinie 2001/81 ist nicht so unbedingt und hinreichend genau, dass sich ein Einzelner vor dem 31. Dezember 2010 vor nationalen Gerichten auf ihn berufen kann.

Art. 6 der Richtlinie 2001/81 verleiht unmittelbar betroffenen Einzelnen Rechte, auf die diese sich vor nationalen Gerichten berufen können, um zu verlangen, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Rahmen nationaler Programme angemessene und schlüssige Politiken und Maßnahmen einführen oder planen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Emissionen der genannten Schadstoffe derart zu vermindern, dass die in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Höchstmengen spätestens Ende 2010 eingehalten werden, und die für diese Zwecke erstellten Programme der Öffentlichkeit und den betroffenen Organisationen mittels klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Info...

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