(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums.

 

(2) 1Die Bezeichnung ›Stadt‹ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2Die Landesregierung kann auf Antrag die Bezeichnung ›Stadt‹ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. 3Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung ›Stadt‹ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung als eigene Bezeichnung weiterführen.

 

(3) 1Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. 2Die Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. [1] [Bis 11.12.2020: Die Landesregierung kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne Ortsteile (Absatz 4) sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. ] 3Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. 4Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. [2]5Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen Bezeichnung in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde weitergeführt werden.

 

(4) 1Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen (Ortsteile) sowie der innerhalb dieser dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. 2Gleich lautende Benennungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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