(1) 1Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. 2§ 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend.

 

(2) 1Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. 2Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

(3) 1Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. 2Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. 3§ 6 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.

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