(1) 1Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge