(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)[1] Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. |
soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie |
2. |
im Übrigen aus Steuern |
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3)[2] Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(4[3]) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
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