(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1. |
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, |
2. |
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, |
3. |
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, |
4. |
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, |
5. |
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen