Die in § 233 BewG festgelegten Grundsätze sind bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen und Flächen mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten anzuwenden. Bewertungsgegenstand sind ausschließlich Flächen (Grund und Boden) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 3 Nr. 1 BewG.

Zur Nutzung Windenergie zählen ausschließlich Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die abgrenzbare Standortflächewird bestimmt durch:

  • Standflächen des Turms,
  • Fläche der Betriebsvorrichtung (Transformatorenhaus),
  • befestigte Betriebsflächen, einschließlich Umgriff wie Böschungen,
  • befestigte Zuwegungen, soweit sie nicht der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dient.

Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.[1]

Abweichend von der tatsächlichen Nutzung und von der Zweckbestimmung des Grund und Bodens, der Einordnung durch die Verkehrsauffassung und der Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 2 BewG oder des §233 Abs. 3 BewG land- und forstwirtschaftliche Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen.

Eine Zurechnung der am Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen nach § 233 Abs. 2 BewG setzt lediglich voraus, dass

  • eine künftige Verwendung der Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzunehmen ist und
  • dass die Änderung der Nutzungsweise ab dem Feststellungszeitpunkt in den nächsten sieben Jahren erwartet wird.[2]

Werden die genannten Voraussetzungen erfüllt, kommt es weder auf den Willen des Eigentümers, die Fläche weiter oder gleichzeitig land- und forstwirtschaftlich zu nutzen, noch auf eine spätere objektiv mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung an.

§ 233 Abs. 3 BewG regelt, welche Flächen stets als Grundvermögen zu bewerten sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden nach § 233 Abs. 3 BewG in jedem Fall zum Grundvermögen gerechnet, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Flächen müssen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan (§§ 8 ff. BauGB) als Bauland ausgewiesen sein.
  2. Die sofortige Bebauung muss rechtlich und tatsächlich möglich sein. Die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung kann insbesondere von der Größe und dem Zuschnitt der Flächen abhängen.
  3. Die Bebauung muss innerhalb des Plangebiets in einem benachbarten Bereich begonnen haben oder schon durchgeführt sein. Dabei ist allein auf das jeweilige Plangebiet abzustellen. Bei Baulücken in geschlossener Ortslage ist die geforderte Voraussetzung stets erfüllt.
  4. Die Flächen dürfen nicht zur Hofstelle i. S. d. § 234 Abs. 6 BewG gehören.

Die Voraussetzungen für die Zuordnung landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen nach §233 Abs. 2 BewG und nach §233 Abs. 3 BewG können nebeneinander gegeben sein. Eine Zuordnung zu einer Vermögensart nach § 233 Abs. 2 BewG kann daher insbesondere in Betracht kommen, wenn diese zweckmäßiger festzustellen ist als eine Zuordnung nach § 233 Abs. 3 BewG. Das trifft beispielsweise zu, wenn das in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Gelände mit Sicherheit schon in Kürze in unbebautem Zustand für gewerbliche Zwecke genutzt werden wird, auf der anderen Seite aber die Möglichkeit einer sofortigen Bebauung zweifelhaft oder zumindest schwer festzustellen ist.[3]

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