(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts[1] [Bis 02.12.2019: Einheitswerts] zugerechnet ist.
(2)[2]
(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(2[3] [Bis 02.12.2019: 3] ) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen