Eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung normiert hier § 126 Baugesetzbuch, wonach sich Grundeigentümer gegen das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für die Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und ihres Zubehörs auf ihren Grundstücken nicht zur Wehr setzen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich die gesetzliche Duldungspflicht nicht nur auf das Anbringen der Haltevorrichtungen und Leitungen einschließlich der Rosetten und ähnlicher Verankerungen für die Spannseile der Beleuchtungskörper, sondern auch auf das Anbringen der Lampen und ihres Zubehörs, wie etwa Wandarme oder Masten, auf Grundstücksteilen oder Gebäudewänden.

In gleicher Weise haben Grundeigentümer das Anbringen von sog. Kennzeichen und Hinweisschildern auf ihren Grundstücken zu dulden. Dazu gehören vor allem die Straßenschilder, aber auch Wegweiser zu anderen Erschließungsanlagen und Hinweise auf Versorgungsleitungen und Abwasserkanäle.

Der sog. Erschließungsträger – in den meisten Fällen die Gemeinde – hat Schäden, die einem Grundeigentümer durch die Baumaßnahmen entstehen, zu beseitigen. Statt dessen kann er auch eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

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