Für technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Bau von Straßenbahnen begründet § 32 Personenbeförderungsgesetz eine gesetzliche Duldungspflicht für Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte (etwa Pächter). Diese Duldungspflicht bezieht sich sowohl auf Vermessungsarbeiten sowie Boden- und Grundwasseruntersuchungen im Vorfeld der Bauarbeiten als auch auf das Anbringen oder Aufstellen von Haltevorrichtungen für elektrische Oberleitungen sowie von Signalen und Haltestellenzeichen an Gebäudewänden oder Grundstücksteilen.

Für Schäden, die durch bautechnische Vorarbeiten sowie durch das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht werden, hat der Unternehmer (etwa die Stadtwerke) Entschädigung zu leisten. Entschädigungsansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

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