Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschossbegriff der Hamburgischen Bauordnung ergibt sich nicht aus der Legaldefinition des Vollgeschosses in § 2 Abs. 4 HBauO.

2. In Übereinstimmung mit den Bauordnungen der anderen Bundesländer ist von einem Geschoss im Sinne der Hamburgischen Bauordnung auszugehen, wenn eine Gebäudeebene durch einen Boden und eine Decke oder das Dach von anderen Gebäudeebenen abgetrennt ist und von Personen betreten und in einem nicht ganz unbedeutenden Bereich begangen werden kann.

3. Da es in Hamburg abweichende Sondervorschriften zur Begünstigung von Dachbereichen über untergeordneten Nebengebäuden und Garagen nicht gibt, kann (ohne nachbarliche Zustimung) eine Garage nicht als eingeschossig nach § 6 Abs. 4 HBauO ohne eigene Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze zugelassen werden, wenn über der Erdgeschossdecke ein Satteldach mit einer Höhe von 3,20 m zu einem Dachraum mit einer maximalen Innenraumhöhe von 2,60 m führt.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 19.08.1998)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der übrigen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die übrigen Beteiligten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revison wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger erstreben die Aufrechterhaltung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage mit Satteldach, die auf einen Nachbarwiderspruch im Widerspruchsverfahren teilweise aufgehoben worden ist.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks x-weg 38 in Hamburg-Sasel. Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks z-weg 122, das im Bereich des für die Errichtung der Garage vorgesehenen Grundstücksteils an das Grundstück der Kläger grenzt. Das auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Wohngebäude ist ca. 6 bis 8 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück entfernt.

Die Beklagte erteilte den Klägern am 18. Mai 1995 ohne Beteiligung des Beigeladenen einen Vorbescheid für den Neubau einer 8 m langen Doppelgarage mit Keller und einem ca. 3 m hohen Satteldach in 0,5 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Beigeladenen. Der Keller sowie das Dachgeschoss sollten als Abstellräume dienen.

Im April 1996 begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Doppelgarage sollte nunmehr eine Länge von 8,99 m und eine Gebäudehöhe von 6,20 m aufweisen. Im Dachbereich waren mehrere Fenster vorgesehen. Ein Keller war nicht mehr geplant.

Mit einem am 10. Mai 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte sich der Beigeladene gegen das Vorhaben und machte geltend, das Gebäude habe nahezu vergleichbare Ausmaße wie das eigentliche Wohngebäude auf dem Grundstück der Kläger. Die Errichtung der Garage in unmittelbarer Nähe zur Südgrenze seines Grundstückes führe dazu, dass sein dort befindlicher Wohnraum kein ausreichendes Licht mehr erhalte und die Nutzung des Gartenteils entlang der Grenze nur noch eingeschränkt möglich sei. In der vorgesehenen Form werde gegen das Gebot der Eingeschossigkeit der Garage verstoßen. Der massive Bau sei nicht mit dem Charakter der Siedlung „Pfeilshof”, die im Baustufenplan von Sasel als Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen sei, vereinbar und verletze das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Mit Bescheid vom 28. Mai 1996 genehmigte die Beklagte den Bau mit einer Länge des Gebäudes von 8,00 m und einer Firsthöhe von 5,90 m im Abstand von 0,50 m zur Grenze des Beigeladenen. Im Bereich einer auf dem Grundstück des Beigeladenen stehenden Tanne muss ca. das letzte Drittel der zur Grenze des Beigeladenen verlaufenden Seitenwand der Garage auf einen Abstand von 1,50 m zum Stamm dieser Tanne zurückgenommen werden. Auf der Rückseite der Garage ist eine Fortsetzung des Daches mit einem 1,24 m langen Dachüberstand vorgesehen, der eine Außentreppe für den Zugang zum Dachboden der Garage aufnehmen soll. Der Bescheid enthält eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 4 HBauO für das Errichten der Garage außerhalb der Abstandsfläche an der Nachbargrenze.

Der Beigeladene legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und machte im Wesentlichen Einwände gegen die Größe der Garage und hierbei insbesondere gegen die Höhe des Daches geltend. Aufgrund einer eingeschränkten Vollziehungsanordnung der Beklagten stellten die Kläger die Garage mit Ausnahme des Daches fertig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1996, den Klägern zugestellt am 10. Dezember 1996, hob die Beklagte die Baugenehmigung insoweit auf, als mit ihr die Errichtung eines Satteldaches mit einer Höhe von ca. 3.20 m genehmigt worden war, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei hinsichtlich des Ausmaßes des Dachgeschosses der D...

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