Soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, kann jeder Grundstückseigentümer nach § 903 BGB mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Eigentümerbefugnisse beschränken sich nicht auf die Grundstücksfläche allein, sondern erstrecken sich nach § 905 Satz 1 BGB sowohl auf den Luftraum über als auch den Erdkörper unter der Grundstücksfläche. Der Eigentümer kann lediglich Einwirkungen anderer nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an ihrer Ausschließung kein Interesse haben kann (§ 905 Satz 2 BGB). Soweit also ein landesgesetzliches Hammerschlags- und Leiterrecht für den Eigentümer eines Grundstücks eine Rechtspflicht begründet, dass sein Grundstück bei notwendigen Arbeiten auf dem Nachbargrundstück betreten oder benutzt wird, stellt eine solche gesetzliche Regelung eine sich aus der Nachbarlage von Grundstücken notwendigerweise ergebende inhaltliche Beschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund reicht das Hammerschlags- und Leiterrecht jeweils nur so weit, wie es der Wortlaut der landesgesetzlichen Regelungen zulässt. Einer weiten Auslegung sind die Landesvorschriften demgegenüber wie alle Eingriffstatbestände nach der Rechtsprechung nicht zugänglich.[1]

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.7.1991, 9 W 79/91, MDR 1992, 53; OLG Stuttgart, Urteil v. 2.12.1993, 7 U 23/93, NJW 1994, 739.

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