Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
1. |
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und |
2. |
[1]an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. |
Bis 31.12.2020:
2. |
für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt. |
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