Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHReport 2003, 769 = NJW 2003, 1948; v. 14.7.2003 – II ZB 15/02, BGHReport 2003, 1375 = NJW 2003, 3354), wonach Prozessvergleiche der Parteien einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers gegen den Gegner der unterstützten Partei ausschließen können, ist auf die gesetzlich zwingenden Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers im Falle der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme (§§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO) nicht anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.10.2003; Aktenzeichen 103 O 172/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen VII ZB 4/04)

 

Tenor

Vorsorglich überträgt der Senatsvorsitzende die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf den Senat.

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses werden den Klägerinnen die Kosten des Streithelfers nach einem Streitwert von 1.294.174,63 Euro (2.531.185,56 DM) auferlegt.

Die Klägerinnen haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 16.188 Euro zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die zu einer ARGE verbundenen Klägerinnen haben mit der Beklagten einen Bauvertrag geschlossen und mit der Klage die Rückzahlung von angeblich überzahltem Werklohn i.H.v. 791.253,26 DM sowie die negative Feststellung verlangt, dass der Beklagten aus deren Schlussrechnung vom 25.11.1998 die behauptete Schlussrechnungsforderung i.H.v. 1.739.932,30 DM nicht zustehe. Mit der auch auf Zahlung gestützten Widerklage hat die Beklagte ihre Schlussrechnungsforderung verteidigt. Mit Beschluss vom 20.4.2001 hat die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen beim LG den Streitwert für Klage und Widerklage auf 2.531.185,56 DM festgesetzt, weil die Widerklage denselben Streitgegenstand wie der Klageantrag zu 2) betreffe. Mit den Schriftsätzen vom 17.7.2001 (Bd. I Bl. 218) und 18.7.2001 (Bd. I Bl. 221) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Vorsitzende Richterin einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 26.3.2002 (Bd. II Bl. 152) ist der Streithelfer dem Rechtsstreit in vollem Umfang auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt, den Klägerinnen die durch die Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen. In der streitigen mündlichen Verhandlung am 26.3.2002 vor der Kammer für Handelssachen hat sich der Streithelfer den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen erging auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2002 ein umfangreicher Beweisbeschluss. Mit Schriftsatz vom 17.4.2003 teilte der Klägeranwalt mit, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen hätten und aus diesem Grunde die weitere Durchführung der Beweisaufnahme nicht notwendig sei. Mit Schriftsatz vom 11.8.2003 hat der Klägervertreter die Klage zurückgenommen und mitgeteilt, dass die Beklagte sich im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung verpflichtet habe, ihrerseits die Widerklage zurückzunehmen, und die Parteien dementsprechend keine Kostenanträge stellen würden (Bd. III Bl. 191). Mit Schriftsatz vom 21.8.2003 hat der Beklagtenanwalt die Widerklage zurückgenommen und mitgeteilt, dass nach dem außergerichtlichen Vergleich die Klägerin alle Gerichtskosten übernommen habe (Bd. III Bl. 192). Der Streithelfer der Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.8.2003 (Bd. III Bl. 196) eine gerichtliche Kostenentscheidung zu seinen Gunsten beantragt. Mit Schriftsatz vom 8.10.2003 (Bd. III Bl. 202) hat der Klägeranwalt darauf hingewiesen, dass sich die Parteien in der außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 16./17.4.2003 darauf geeinigt hätten, dass die Parteien die ihnen jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits selbst tragen würden und sich demgemäß auch verpflichtet hätten, keine Kostenanträge zu stellen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.10.2003 hat die Vorsitzende Richterin der Kammer für Handelssachen beim LG den Erlass einer Kostenentscheidung zugunsten des Streithelfers abgelehnt (Bd. III Bl. 204, 205). Gegen diesen am 20.10.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.10.2003 eingegangene sofortige Beschwerde des Streithelfers (Bd. III Bl. 209). Zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.11.2003 hat das LG die sofortige Beschwerde dem KG vorgelegt (Bd. III Bl. 212, 213). Die Beklagte hat erklärt, sich an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligen zu wollen. Der Klägeranwalt verteidigt die ablehnende Kostenentscheidung des LG unter Hinweis darauf, dass sich „sämtliche Zivilsenate des BGH” unterdessen der Entscheidung vom 3.4.2003 angeschlossen hätten (BGH v. 3.4.2003 – V ZB 44/02, BGHReport 2003, 769 = NJW 2003, 1948; v. 14.7.2003 – II ZB 15/02, BGHReport 2003, 1375 = NJW 2003, 3354).

II. 1. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache überträgt der nach dem senatsinter...

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