Leitsatz (amtlich)

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei fehlender detaillierter Darlegung, warum den wirtschaftlich beteiligten Großgläubiger (hier mindestens 10.000Euro Insolvenzforderung) die Kostenaufbringung i.S.d. § 116 Abs. 1 ZPO unzumutbar ist (Abgrenzung zum Beschluss des BGH v. 6.3.2006 - II ZB 11/05).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen 31 O 26/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.11.2010; Aktenzeichen VII ZB 71/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des LG Berlin vom 14.2.2008 - 31. O. 26/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er von den Antragsgegnerinnen Zahlung von Werklohn der Insolvenzschuldnerin aus drei Bauvorhaben verlangt. Die Antragsgegnerinnen sind dem entgegengetreten. Die Einzelrichterin des LG hat es dahinstehen lassen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO bietet und hat die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 14.2.2008 ausschließlich mit der Begründung verweigert, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zuzumuten ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 14.2.2008 Bezug genommen.

Gegen den ihm am 21.2.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.3.2008 (Osterdienstag) sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 29.4.2008 noch ergänzt. Wegen des Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf vorgenannte Schriftsätze Bezug genommen.

Die Einzelrichterin des LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.6.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zu diesem Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.7.2008 Stellung genommen, wobei er wegen der darin enthaltenen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzschuldnerin einer Übersendung an die Antragsgegnerinnen gem. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht zugestimmt hat.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 und 3, 569 ZPO). Nachdem ihr die Einzelrichterin des LG nicht abgeholfen hat, ist hierüber durch das Beschwerdegericht zu entscheiden, wobei der an sich gem. § 568 S. 1 ZPO zuständige Einzelrichter die Sache aus den Gründen, die auch Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben haben, gem. § 568 S. 2 ZPO durch Beschluss vom 22.7.2008 auf den Senat übertragen hat.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, denn es ist davon auszugehen, dass die Kosten vom Antragsteller als Partei kraft Amtes zwar nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können, es aber den wirtschaftlich Beteiligten, hier den Insolvenzgläubigern, zumutbar ist, die Kosten für den vom Antragsteller beabsichtigten Prozess aufzubringen.

Zunächst ist entsprechend den Angaben des Antragstellers, die insoweit auch vom LG im Nichtabhilfebeschluss zugrunde gelegt worden sind, von festgestellten Insolvenzforderungen i.H.v. rund 2,554 Mio. Euro einschließlich der voraussichtlichen Ausfallhaftung auszugehen und von aufzubringenden Prozesskosten von rund 22.286 EUR. Zutreffend ist ferner, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung nicht die gesamte Klageforderung von 711.655,25 EUR in Ansatz zu bringen ist, sondern ein Abschlag für Prozess- und Vollstreckungsrisiko vorzunehmen ist. Bei der Bemessung dieses Abschlags folgt der Senat der Auffassung des Antragstellers von 50 % und hält den vom LG zugebilligten Abzug von 20-30 % für zu gering. Die Forderung ist in voller Höhe umstritten und die Antragsgegnerinnen haben unstreitig bereits ihrerseits im Jahr 2004 Klage gegen die Insolvenzschuldnerin über rund 331.000 EUR erhoben (28. O. 313/04 LG Berlin), über die wegen der nachfolgenden Insolvenzeröffnung noch nicht entschieden worden ist. Dies bedeutet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht, dass hier der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit greifen würde, denn der Streitgegenstand beider Verfahren ist nicht der Gleiche.

Da nach den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 1.7.2008 zur Zeit nur noch von einer Masseunterdeckung von rund 2.500Euro auszugehen ist, würde nur die halbe Klageforderung abzgl. dieser Unterdeckung und mithin 353.327,76 EUR als Quotenbetrag anzusetzen sein, um den sich die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergemeinschaft mehren würde. Daraus errechnet sich eine Quote von rund 13,83 %, während die Gläubiger ohne Prozess mit überhaupt keiner Quote rechnen könnten.

Wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich daraus die Frage, ob es Insolvenzgläubiger gibt, denen ein Kostenbeitrag fü...

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