Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Kosten eines von einer ausländische Partei beauftragten Verkehrsanwaltes

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.09.2008; Aktenzeichen 52 O 253/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 9.9.2008 - 52 O 253/07 - wird auf ihre Kosten bei einem Gegenstandswert von 349,69 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Kosten ihres Schweizer Rechtsanwaltes im Rahmen der Kostenausgleichung.

Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die deshalb entstanden waren, weil die Beklagte Stühle angeboten hatte, deren urheberrechtliches Nutzungsrecht der Klägerin zustand. Das LG Berlin gab der Klage mit dem am 16.6.2008 verkündeten Urteil zum überwiegenden Teil statt und entschied hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Hauptparteien, dass die Klägerin 11,47 % und die Beklagte 88,53 % zu tragen haben. Das zwischenzeitlich durchgeführte Berufungsverfahren blieb erfolglos.

Auf die Anträge der Parteien hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten für die erste Instanz ausgeglichen und zugunsten der Klägerin einen Erstattungsbetrag i.H.v. insgesamt 1.106,01 EUR festgesetzt, wobei die Klägerin neben den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten die Kosten ihres Schweizer Anwalts geltend gemacht hat. Letztere Kosten hat das LG abgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass für den Schweizer Anwalt zumindest die Kosten eines Verkehrsanwaltes zu berücksichtigen seien.

II. Das nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg, denn die erfolgte Festsetzung ist nicht zu beanstanden.

Das LG hat zu Recht, die für den Schweizer Anwalt geltend gemachten Gebühren abgesetzt. Die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts war in Anbetracht des besonderen Charakters des vorliegenden Rechtsstreits nicht erforderlich. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes sind jedenfalls notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war (BGH, Beschl. v. 8.3.2005 - VIII ZB 55/04, MDR 2005, 895). Dabei wird man einer ausländischen Partei in der Regel zugestehen, dass sie zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten sich eines Rechtsanwaltes bedient, der in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässig ist, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, MDR 2005, 178). Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sein wird (BGH, a.a.O., Tz. 13 des juris Ausdrucks; BPatG Beschl. v. 1.7.2008 - 4 ZA (pat) 10/08, zitiert nach Juris).

Hier bestand die Besonderheit, dass die Klägerin unter Mitwirkung ihres Schweizer Anwalts die Beklagte bereits hatte abmahnen lassen und im nunmehr geführten Rechtsstreit nur noch die durch diese Abmahnung entstandenen Kosten eingeklagt hat. Damit lagen dem Hauptbevollmächtigten zwangsläufig alle für die Geltendmachung des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruches notwendigen Informationen vor. Die Mitwirkung des Schweizer Anwalts beschränkte sich in dieser Situation auf die Stellung seiner Rechnung. Mögliche Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin waren bereits im Vorfeld der Abmahnung geprüft worden. Hinzutritt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach im Rahmen der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung anerkannt hatte, worauf die Klägerin bereits in der Klageschrift hingewiesen hat und was von der Beklagten in der Klageerwiderung auch ausdrücklich zugestanden worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Funktion ein Verkehrsanwalt für die Klägerin noch gehabt haben könnte. Nachvollziehbare Gründe sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden (zum gleichen Ergebnis gelangt in einem parallelen Fall: KG, Beschl. v. 14.12.2007 - 1 W 588/07 - nicht veröffentlicht).

Auch wenn grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der Partei an der Bearbeitung durch die üblicherweise für sie tätigen Rechtsanwälte in der Schweiz anzuerkennen ist, führt auch dies nicht automatisch zur Notwendigkeit im Sinn einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 A...

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