Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung: Umschreibung nach § 727 ZPO

 

Normenkette

ZPO § 727

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 26.02.2008; Aktenzeichen 15 F 5155/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 26.2.2008 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Gläubigers wird diesem bei teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG Pankow/Weißensee vom 26.2.2008 und unter Zurückweisung seines weitergehenden Anschlussrechtsmittels eine vollstreckbare Teilausfertigung des Beschlusses des AG Pankow/Weißensee vom 3.6.2004 i.H.v. 6.440,20 EUR für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.12.2004 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Gläubiger zu 3/16 und der Schuldner zu 13/16 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.926,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die ehemalige Gläubigerin war die Ehefrau des Schuldners. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden.

Die ehemalige Ehefrau des Schuldners begehrt vom Schuldner, ihrem damals von ihr getrennt lebenden Ehemann, Zahlung von Trennungsunterhalt. Gleichzeitig mit der am 27.8.2003 eingereichten Stufenklage beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts. Die Stufenklage mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde dem Schuldner am 15.11.2003 zugestellt. Am 3.6.2004 erließ das AG Pankow/Weißensee eine einstweilige Anordnung, die den Schuldner verpflichtete, an seine damalige Ehefrau ab dem 27.8.2003 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 675 EUR zu zahlen.

Im Zeitraum vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2004 erhielt die frühere Ehefrau des Schuldners vom Gläubiger Sozialhilfeleistungen i.H.v. monatlich 495,40 EUR, mithin insgesamt 7.926,40 EUR. Mit der dem Schuldner am 11.9.2003 zugestellten Anzeige vom 8.9.2003 leitete der Gläubiger die Ansprüche der früheren Ehefrau des Schuldners für den vorgenannten Zeitraum in Höhe der erbrachten Leistungen auf sich über. Unter dem 8.9.2005 schlossen der Gläubiger und die frühere Ehefrau des Schuldners eine privatrechtliche Vereinbarung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG, derzufolge der auf den Gläubiger übergegangene Unterhaltsanspruch zwecks gerichtlicher Geltendmachung an die frühere Ehefrau des Schuldners zurückübertragen wurde. Gemäß Ziff. 4. der Vereinbarung tritt die Ehefrau des Schuldners den an sie rückübertragenen Unterhaltsanspruch an den Gläubiger ab, wobei die Abtretung an dem Tage wirksam werden sollte, der der Erhebung der Klage bei Gericht (Rechtshängigkeit) folgt.

Auf den Antrag des Gläubigers auf Titelumschreibung vom 22.2.2006 erteilte das AG dem Gläubiger als Rechtsnachfolger der ehemaligen Ehefrau des Schuldners unter dem 6.3.2007 eine vollstreckbare Teilausfertigung der einstweiligen Anordnung vom 3.6.2004 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung i.H.v. 6.935,60 EUR für die Zeit vom 15.11.2003 bis 31.12.2004. Der Schuldner erhob gegen die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung "sofortige Erinnerung". Nachdem die Rechtspflegerin beim AG der Erinnerung nicht abgeholfen hatte (Beschluss vom 15.5.2007), hat der Amtsrichter mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.2.2008 der Erinnerung insoweit abgeholfen, als die Vollstreckbarerklärung zugunsten des Gläubigers auf eine Unterhaltsforderung i.H.v. 4.680 EUR für den Zeitraum vom 3.6.2004 bis 31.12.2004 begrenzt wurde. Im Übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde beiden Parteien am 28.2.2008 zugestellt. Der Schuldner wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsrichters mit der am 12.3.2008 beim KG eingegangenen sofortigen Beschwerde, der Gläubiger mit der am 11.4.2008 eingegangenen Anschlussbeschwerde.

Der Schuldner beantragt, die Beschlüsse des AG Pankow/Weißensee vom 26.2.2008 (Richter) und vom 6.3.2007 (Rechtspfleger) - 15 F 5155/03 - aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 3.6.2004 insgesamt zurückzuweisen.

Der Gläubiger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt er, den Beschluss vom 26.2.2008 (Richter) und den Beschluss vom 6.3.2007 (Rechtspfleger)

insoweit abzuändern, als das AG die Zwangsvollstreckung aus den übertragenen Ansprüchen nur teilweise für zulässig erklärt hat und die Zwangsvollstreckung in dem beantragten Umfang (vom 27.8.2003 bis 31.12.2004) für zulässig zu erklären.

Der Schuldner beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die - teilweise - Zurückweisung der Erinnerung gegen die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung vom 6.3.2007 ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Die zulässige Anschlussbeschwerde des Gläubigers ist dagegen teilweise begründet.

Das A...

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