Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister setzt eine formgerechte Anmeldung voraus. Dies erfordert einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung.

2. Die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22, 77 Abs. 1; FamFG § 191 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 789/19 B)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist ein in das Vereinsregister der Polizeidirektion Graz/Österreich eingetragener Verein nach österreichischem Recht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist er ein "Zweigverein gemäß § 1 Abs. 4 VerG 2002 des in Wien eingetragenen Vereins "A ... U ... Ö ...", ZVR 599724968." Nach § 2 Abs. 1 ist er eine soziale Einrichtung im Sinne des § 1287 ABGB und verfolgt ideelle Ziele. Nach Abs. 3 ist sein wesentlicher Zweck, im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit, Tod) freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Unternehmen zu gewähren, die dem Verein die entsprechenden Mittel hierfür zur Verfügung stellen. Der Verein will seinen Sitz nach Berlin verlegen. Ein Antrag auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist abgelehnt worden, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde mit einem im schriftlichen Verfahren am 21. November 2019 ergangenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Verein ein Idealverein sei, auch die Aufnahme in das Statut, dass der Zweck des Vereins nach Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, stehe dem nicht entgegen. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege, sei dieser vom sog. Nebenzweckprivileg gedeckt.

Mit einem Schreiben vom 27. November 2019 hat der alleinvertretungsberechtigte Obmann die Eintragung des Beteiligten, der seinen Sitz zum 1. Januar 2019 nach Berlin verlegt habe, in das Vereinsregister beantragt. Dem Antrag war ein Auszug aus dem österreichischen Vereinsregister, das Statut, das als Sitz Graz ausweist und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, Az.: VK 29 K 279.18, vom 21. November 2019 beigefügt.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit einem Beschluss vom 13. Februar 2020 zurückgewiesen. Zuvor hatte es mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass der Antrag wegen der fehlenden notariellen Beglaubigung nicht formgerecht gestellt sei. Der Verein könne zunächst als nicht eingetragener Verein anerkannt werden, so dass er bei Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen nach dem BGB eine Eintragung erhalten könne. Hierzu sei die Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung, die die Vorstandswahl und Änderung der Satzung betreffe, und der von sieben Mitglieder unterschriebenen Satzung erforderlich. Die Eintragung einer Zweigniederlassung sei nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte, bei dem der Beschluss unter einer Anschrift in Graz ausweislich eines Rückscheins am 21. Februar 2020 eingegangen ist, mit einem am 4. März 2020 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 6. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist mit dem Eingang der Beschwerde am 4. März 2020 gewahrt, weil die Frist mit der Zustellung erst am 21. Februar 2020 zu laufen begann. Des Erreichens eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil es um die Eintragung eines Idealvereins geht und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Regelung des § 61 Abs. 1 FamFG gilt hier nicht. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG. Der Beteiligte ist nach österreichischem Recht gegründet, ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VereinsG Österreich die für eine Beteiligtenfähigkeit notwendige Rechtsfähigkeit, die auch in diesem Verfahren anzuerkennen ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. September 2005 - 3 W 170/05 - juris Rdn. 12).

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg kommt nicht in Betracht.

a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass unklar wäre, auf welche Eintragung der Antrag vom 27. November 2019 abzielt. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht erwogen, dass der Antrag auch auf Eintragung einer Zweigniederlassung des Beteiligten gerichtet sein könnte. Dafür spricht, dass bisher lediglich eine noch Graz als Sitz ausweisende Satzung vorgelegt wurde. Unterlagen, aus denen sich die behauptete Änderung der Satzung in Bezug auf den Sitz oder - wie dies im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen ...

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