Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 88 O 67/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2021; Aktenzeichen IX ZR 81/20)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 88 O 67/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 - 88 O 67/18 - ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter - Antrag eingegangen bei Gericht am 13. November 2013 - über das Vermögen ... (nachfolgend: Schuldnerin) in dem am April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01. April 2014 -559/532 IN 2258/13, Anlage K 1). Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung sowie ungerechtfertigten Bereicherung nach im Zeitraum vom 24. September 2010 bis zum 26. September 2013 aufgrund von Genussrechten geleisteter Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 13.462,43 EUR auf Rückzahlung nebst Zinsen in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zahlungsansprüche aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 134 InsO seien nicht gegeben, da die Ausschüttungen an den Beklagten keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin darstellten. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sei nicht gegeben, weil der Beklagte sich insofern mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 134 Abs. 1 InsO verneint. Es verkenne die Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Schenkungsanfechtung. Auch habe sich das Landgericht nicht mit dem Vorliegen eines Schneeballsystems befasst. Schließlich habe es rechtsfehlerhaft eine Kenntnis der Schuldnerin von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB verneint. Gleichfalls habe es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schuldnerin die Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse erkannt habe. Zudem sei das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, die Schuldnerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die streitgegenständlichen Zahlungen nicht geschuldet gewesen seien. Schließlich habe es unzutreffend angenommen, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch infolge Verjährung ausgeschlossen sei.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 - 88 O 67/18 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.462,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2014 bis zum 04. April 2017 sowie seit dem 01. November 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

und vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines Vorbringens. Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben seien. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO liege nur dann vor, wenn es sich um eine Schenkung handele oder eine sonstige Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei und der Leistende, hier also die Schuldnerin, vertreten durch ihre Organe, positive Kenntnis von der Unentgeltlichkeit, also von dem fehlenden Rechtsgrund, gehabt habe. Keine dieser Voraussetzungen liege hier jedoch vor. Das gelte insbesondere in Bezug auf die erforderliche positive Kenntnis der Organe von der fehlenden Leistungsverpflichtung. Der Kläger habe dazu nichts Belastbares vorgetragen bzw. vorgelegt. Das habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Ein etwaiger Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor, da der festgestellte Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. März 2013 nach wie vor verbindlich sei. Gleiches gelte auch für die Jahresabschlüsse der vorangegangenen drei Geschäftsjahre. Zudem sei ein solcher Anspruch verjährt. Auch dies habe das Landgericht korrekt entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 11. Oktober, 18. November 2019, 12. und 26. Februar 2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge