Normenkette

BGB § 307 Abs. 3 S. 1; HOAI

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Als ein von Architekten und Ingenieuren gegründeter Verein mit dem Satzungszweck, rechtmäßige Vertragskonditionen in Vertragsmustern von Bauherren durchzusetzen, nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung von vier Vertragsmustern vergleichbaren Inhalts in Anspruch, die nach jeweils individueller, auf ein Bauvorhaben bezogener Einfügung von Preisangaben sog. Baukostenobergrenzen für planerische Leistungen vorgeben. Wegen der Details in der Formulierung der einzelnen Vertragsbestimmungen wird auf den im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Berufungsantrag des Klägers verwiesen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - Bezug genommen, wonach die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist. Gegen das am 24. November 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2016 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die angefochtene Entscheidung und trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor:

Soweit das Landgericht Berlin die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen als kontrollfreie Leistungsbeschreibungen verstanden habe, sei es einem Deutungsirrtum erlegen. Insbesondere habe es verkannt, dass die Bestimmungen das Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Haftungsregime für einen Auftragnehmer grundlegend und kategorisch verändere. Denn Letzterer übernehme eine Erfüllungsverantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze. Dieser Verantwortung könne er sich nur entziehen, wenn der Bauherr von einer Kostenvorgabe absehe, woraus deutlich werde, dass die Festlegung einer Baukostenobergrenze nicht zwingend sei. Die angegriffene Entscheidung stehe insoweit auch in Widerspruch zu einer - nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht - veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 -, der entnommen werden könne, dass die Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber in der Form vorformulierter Vertragsbedingungen ohne weiteres die Annahme rechtfertige, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen müssten die hier verwendeten Vertragsmuster in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, wobei im Zusammenspiel mehrerer Projektziele deutlich werde, dass dem Planer eine vertragliche Zusage untergeschoben werde.

Die von der Beklagten vorgegebenen Vertragsklauseln würden die Auftragnehmer im Übrigen unangemessen benachteiligen. Dabei ermangelten sie bereits der erforderlichen Transparenz. Denn sie gäben vor, reine Leistungsbeschreibungen zu sein, ohne dass ein Nichtjurist die mit ihnen verbundene folgenschwere Risikoverlagerung erkennen könne. Dabei sei im Hinblick auf die verschiedenen Leistungsphasen der HOAI bereits nicht erkennbar, für welche Art der Kostenermittlung die Kostenobergrenze gelten solle. Wäre etwa die Kostenermittlung der Leistungsphase 5 entscheidend, würde diese durch Kosten beeinflusst werden, die andere Leistungen beträfen oder gar nicht beauftragt worden seien. Überdies unterschieden die Klauseln nicht zwischen den nach DIN 276 bestimmten Kostengruppen 200 bis 600 und seien daher jedenfalls für Fachplanerverträge unbestimmt, weil die Kostenobergrenze sich nicht zu den eigenen Kostengruppen der Fachplaner verhielte. Da es sich weiterhin nicht um eine einseitige Kostenvorgabe des Auftraggebers, sondern um eine Vereinbarung der einzuhaltenden Kosten handele, erfahre der Auftragnehmer nachteilige Abweichungen vom geltenden Recht, die anhand der möglichen Rechtsfolgen unter den Aspekten der Hinweispflichten, der Kündigungstatbestände, der Vergütung, der Geltendmachung von Schadensersatz und des Verlustes von Toleranzbreiten bei der Kostenermittlung zu beschreiben seien. Dem könne der Planer bei sich widersprechenden Beschaffenheitsvereinbarungen auch nicht - wie die Beklagte meine - einen Anpassungsanspruch entgegenhalten, weil ein solcher Anspruch nicht nachzuweisen sei. Fernerhin könne er sich bei Risiken, die nicht aus der Sphäre des Bestellers stammten, durch Hinweise und Bedenkenanmeldung nicht entlasten. Die Argumentationsführung des Landgerichts, als Individual...

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