Hauptursache für Unfälle in Schwimmbädern ist die Nutzung einer Wasserrutsche.[1] Dies belegen die zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu entsprechenden Schadensersatzklagen gegen die Betreiber. Dabei spielt die Pflicht, deutlich auf Gefahren hinzuweisen, eine große Rolle.

So muss eine wellenförmige Schwimmbadrutsche mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unzureichende Hinweise

Der Benutzer eines Schwimmbads hatte auf der Wasserrutsche, die wegen Nichtbefüllung des Auslaufbeckens gesperrt war, einen Unfall erlitten.

Hier hat der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil zur Sperrung dieser Anlage lediglich neben dem Aufgang zur Rutsche ein Schild mit dem Aufdruck "gesperrt" aufgestellt und die Ampel der Wasserrutsche, die der Einhaltung des ausreichenden Abstands zwischen den Benutzern dient, ausgeschaltet war.[3]

Keine Verkehrssicherungspflicht besteht bei einem unbefugten nächtlichen Hallenbadbesuch.[4]

Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe, wenn die Rutsche den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen genügt.[5]

[1] Eingehend dazu Möhlenkamp, VersR 2011, S. 985.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 6.5.2014, 9 U 13/14, NJW-RR 2014 S. 985.
[3] OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 4.3.2010, 7 U 98/09, NJW 2010 S. 2591 = VersR 2010 S. 1377 mit Anm. Rogner.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge