(1) 1Den zuständigen Abfallrechtsbehörden obliegt die Überwachung der abfallrechtlichen Vorschriften sowie der sich daraus ergebenden Verpflichtungen. 2Dem Polizeivollzugsdienst stehen im Rahmen der Verkehrsüberwachung die gleichen Rechte zu. 3Die behördlichen Überwachungsbefugnisse erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 KrWG nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind. 4Dies betrifft auch die Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. 5§ 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG eingeschränkt.

 

(2) 1Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. 2Vor einer Anordnung im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur nach den §§ 14 und 24 soll die Abfallrechtsbehörde die Sonderabfallagentur anhören. 3Anordnungen nach § 51 Absatz 1 Satz 2 KrWG, die zulassen oder verlangen, dass Nachweise und Register in elektronischer Form geführt werden, trifft die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit der Sonderabfallagentur.

 

(3) Die Abfallrechtsbehörde nimmt in Ergänzung zu § 10 Absatz 3 DepV auf Antrag des Deponiebetreibers auch Teile einer Maßnahme ab.

 

(4) Der Polizeivollzugsdienst überwacht im Rahmen seiner wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeit insbesondere die Einhaltung

 

1.

der Verbote nach der Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 1 und 3, Teil B Kapitel VI Artikel 6.01 Absatz 1 und 2 sowie Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1799, 1800), das zuletzt durch Beschluss vom 15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 330, 331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Schiffsabfälle oder Teile der Ladung aus Schiffen in Wasserstraßen einzubringen oder einzuleiten; sie ist hierbei auch zuständig beim Freiwerden oder drohenden Freiwerden von Schiffsabfällen nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.01 Absatz 2, Teil B Artikel VI Artikel 6.01 Absatz 3 und Teil C Kapitel IX Artikel 9.01 Absatz 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

 

2.

der Gebote und Verbote zur Handhabung von Schiffsabfällen an Bord des Schiffs nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.02 sowie Teil C Kapitel IX 9.03 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt,

 

3.

der Verpflichtungen von Schiffsführern nach Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.03 Absatz 1, Kapitel III Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 sowie Teil B Kapitel VI Artikel 6.03 Absatz 1 und 3 bis 6 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und nach §§ 1 a und 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe i des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1343) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

1Er ist im Rahmen seiner Aufgaben nach Satz 1 befugt, von den in § 1 b Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Personen Auskünfte und Unterlagen anzufordern. 2§ 47 Absatz 3 bis 5 KrWG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eingeschränkt.

 

(5) 1Die Abfallrechtsbehörde überwacht als zuständige Behörde den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt als sonstige abfallrechtliche Vorschriften. 2Die untere Wasserbehörde und die Hafenbehörde sind zu beteiligen, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften unmittelbar zuständig sind. 3Abweichend davon ist zuständige Behörde für die Entnahme von Proben aus Bordkläranlagen nach Anhang V des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt die örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde als untere Wasserbehörde.

 

(6) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen ...

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