(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Abfallrechtsbehörden sind

 

1.

das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,

 

2.

die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden und

 

3.

die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

 

(3) 1Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Zulassungsentscheidung, Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist.

 

(4) Für den Vollzug des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auf den nach Anlage 1 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt genannten Wasserstraßen ist der Polizeivollzugsdienst in Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei zuständig.

 

(5)[1] Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

 

1.

die Zustimmung nach § 20 Absatz 3 KrWG,

 

2.

die Feststellungen nach § 26 Absatz 3 KrWG, sofern ausschließlich nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,

 

3.

die Verpflichtung nach § 29 Absatz 1 KrWG und die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG,

 

4.

die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 35 Absatz 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 bei Deponien nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen, bei Deponien in der Trägerschaft eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG,

 

5.

die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem

 

a)

mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

 

b)

mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

 

c)

mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist, oder

 

d)

mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6.2012, S.25) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll,

 

6.

den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften auf einem Betriebsgelände, auf dem

 

a)

mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,

 

b)

mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG,

 

c)

mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder

 

d)

mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll, wobei ein Betriebsgelände im Sinne der Nummer 5 und Nummer 6 ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen,

 

7.

die Festsetzung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu ...

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