(1) 1Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden (Typenprüfung). 2Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

 

(2)[1] 1Die Typenprüfung wird auf elektronisch in Textform gestellten Antrag von einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. 2Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf Jahren erteilt oder verlängert werden. 4§ 62 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

Bis 24.11.2023:

(2) 1Die Typenprüfung wird auf [Bis 31.07.2019: schriftlichen] [2] Antrag in Textform[3] von einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. 2Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entspricht, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf Jahren erteilt oder verlängert werden. 4§ 62 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Die in der Typenprüfung entschiedenen Fragen werden von der Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft.

 

(4) Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden bis 31.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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