§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – ABl. EU Nr. L 119 S. 1 –) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.

 

(2) Dieses Gesetz dient neben den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften auch der Umsetzung dieser Richtlinie.

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die Behörden,

 

2.

die Organe der Rechtspflege,

 

3.

die Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes,

 

4.

die kommunalen Gebietskörperschaften,

 

5.

die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und

 

6.

die Vereinigungen der vorgenannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform

(öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. 2Als öffentliche Stellen gelten auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen des privaten Rechts der in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen, soweit diesen die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen. 3Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.

 

(2) Für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Polizeibehörden und Ordnungsbehörden gilt Teil 2 dieses Gesetzes nur, soweit sie personenbezogene Daten zu anderen als den in § 26 Abs. 1 genannten Zwecken verarbeiten; im Übrigen gilt Teil 3 dieses Gesetzes.

 

(3) 1Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. 2Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung, der Datenschutz-Grundverordnung und der Grundsätze dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

 

(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sind auf diese § 20 und, unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für nicht-öffentliche Stellen anzuwenden.

 

(5) 1Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlichrechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen finden § 26 BDSG und im Übrigen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über nicht-öffentliche Stellen Anwendung. 2Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahrgenommen.

 

(6) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Südwestrundfunk (SWR) sowie beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. 2Dies gilt nicht für die Aufsicht über Hilfsunternehmen sowie Unternehmen, an denen der SWR oder das ZDF weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt sind.

 

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

 

(8) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen denen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

 

(9) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz oder über Verfahren der Rechtspflege auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.

§§ 3 - 25 Teil 2 Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung

§§ 3 - 10 Abschnitt 1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 Zulässigkeit

Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

§ 4 Erhebung bei Dritten

1Werden personenbezogene Daten bei einer dritten Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist diese auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so ist auf die Auskunftspflicht, im Übrigen auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen.

§ 5 Übermittlung an öffentliche Stellen

 

(...

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