(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung

 

1.

des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

 

2.

des Benzinbleigesetzes,

 

3.

des Fluglärmgesetzes,

 

4.

des Atomgesetzes,

 

5.

des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,

 

6.

des Gentechnikgesetzes und

 

7.

des Chemikaliengesetzes

sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.

 

(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.

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