(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen. 2Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 19 unterstützt und kann sich Sachverständiger bedienen. 3Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. 4Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG.

 

(2) 1Werden Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt, so ist auch das Landesamt für Geologie und Bergbau für die Überwachung nach Absatz 1 zuständig. 2Anordnungen nach Absatz 1 Satz 3, die den bergtechnischen Betriebsablauf berühren können, ergehen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau.

 

(3) Die untere Abfallbehörde, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die obere Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.

 

(4) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Überwachung einschaltet. 2In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

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