1Für die Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren im Bereich der Abfallentsorgung sind die Abfallbehörden, die mitwirkenden Behörden, die Zentrale Stelle für Sonderabfälle und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, auch soweit sie die Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, berechtigt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. 2Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. 3Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

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