1Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. 2Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten.

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