(1) Für die Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten werden die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.

 

(2) 1Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsmöglichkeiten. 2Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.

(3)[1]

 

(3) 1Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasserressourcen effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. 4Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft haben zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen. 5Bestimmte Wassernutzungen können hiervon ausgenommen werden, wenn die Erreichung der in Satz 1 genannten Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird. 6Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach § 12 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) und § 14 der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. 7Von den Grundsätzen nach den Sätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.

[1] Abs. 3 gestrichen durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2020.

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