1Die untere Wasserbehörde setzt die Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 91 bis 94 WHG auf Antrag fest und entscheidet über die Entschädigung nach § 95 WHG. 2Den Anträgen sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge