(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):

Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt

 

Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt

 

bis

7,67 EUR

bis

15,34 EUR

bis

25,56 EUR

bis

51,13 EUR

über

51,13 EUR
80 306,78 613,55 1 022,58 1 687,26 1 994,04
75 409,03 869,20 1 431,62 1 994,04 2 300,81
70 562,42 1 175,97 1 994,04 2 300,81 2 607,59
65 766,94 1 533,88 2 300,81 2 607,59 2 812,11
60 971,45 1 994,04 2 812,11 2 812,11 2 812,11
55 1 227,10 2 454,20 2 812,11 2 812,11 2 812,11
50 1 891,78 2 812,11 2 812,11 2 812 11 2 812,11
unter 50 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11 2 812,11
 

(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend

 

1.

das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und

 

2.

der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe

 

a)

bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,

 

b)

bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.

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