Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der 1941 in Krakau geborene Kläger wurde mit seiner jüdischen Familie von den Nationalsozialisten in Konzentrationslager verschleppt. Seine Mutter und Schwester wurden in Auschwitz ermordet; er kam 1943 gemeinsam mit seinem Vater in das Konzentrationslager Buchenwald. Im September 1944 sollte auch der Kläger nach Auschwitz transportiert werden; sein Name befand sich unter der Nummer 200 auf einer Transportliste, hinsichtlich deren weiteren Inhalt auf die in Kopie vorgelegte Anlage K 1 Bezug genommen wird. Um den Transport zu verhindern, wurde von Häftlingen des KZ dem Kläger mittels einer Spritze in der Typhusabteilung des Häftlingskrankenreviers künstlich sehr hohes Fieber beigebracht. Der Kläger wurde daraufhin nicht nach Auschwitz transportiert; sein Name wurde auf der Transportliste gestrichen und durch ... , einen damals 16 Jahre alten Sinto-Jungen, ersetzt. Nach der Befreiung von Buchenwald ging der Kläger mit seinem Vater nach Krakau zurück und wanderte schließlich 1949 nach Israel aus.

Im Jahr 1958 erschien der Roman " ... " des ehemaligen Buchenwald-Häftlings ... , der Schicksal und Rettung eines Kindes durch politische Häftlinge in Buchenwald darstellt. Das Buch erreichte eine Millionenauflage, wurde in mehrere Sprachen übersetzt,1963 verfilmt und war Pflichtlektüre in allen DDR-Schulen. Im Jahr 1964 wurde der Kläger als das von Apitz im Roman beschriebene " ... " in Israel ausfindig gemacht und in die DDR eingeladen, wo umfangreich über ihn berichtet wurde (Anlage B 1). Der Kläger lebte anschließend bis 1972 in der DDR. Er wurde zu DDR-Zeiten in der Nationalen Mahn- und Gedenkstätte Buchenwald als das Vorbild der Kinderfigur in dem Roman " ... " namentlich benannt. 1987 gab der Kläger das Buch "Mein ......? Zwischen Buchenwald und Ausschwitz, der Bericht des Zacharias Zweig" heraus. Es handelt sich um einen Bericht seines Vaters über die Zeit in Buchenwald und die Rettung des Klägers. Hinsichtlich des weiteren Inhalt wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

Der Beklagte ist seit 1994 Direktor der "Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora" in Weimar Buchenwald, die aus der damaligen Nationalen Mahn- und Gedenkstätte Buchenwald der DDR hervorgegangen ist. Stiftungszweck ist unter anderem, die Gedenkstätten als Ort der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren und die Geschichte der politischen Instrumentalisierung der Gedenkstätten zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik darzustellen.1999 eröffnete der Beklagte in der Gedenkstätte Buchenwald eine "Dauerausstellung zur Geschichte der politischen Funktionalisierung der Buchenwald-Erinnerung in der DDR". Im Eingangsbereich der Ausstellung steht eine Schautafel mit der Überschrift "Leitmotive der Buchenwald-Erinnerung" mit einer Szene aus dem Film "...". Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 4. Auf der Rückseite befinden sich zwei den Kläger zeigende Fotos aus Buchenwald, zwei Seiten der Transportliste mit dem durchgestrichenen Namen des Klägers, seine Häftlingspersonalkarte (Anlage K 2) und ein Kurzbericht über sein Schicksal (Anlage K 3). Für die Einzelheiten der Rückseite der Schautafel wird Bezug genommen auf die Anlage K 5.

Nach Ausstellungseröffnung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. In einem Interview mit dem "Neuen Deutschland" vom 23./24.10 1999 äußerte der Beklagte: "Die Wahrheit ist, dass ... nur gerettet werden konnte, weil an seiner Stelle ein anderes Kind vergast wurde; die Transportliste musste stimmen, aber die Geschichte ist eben deshalb so wunderbar, weil die volle Geschichte verschwiegen wird, und die heißt Opfertausch". Für den weiteren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage B 13. Der Kläger veröffentlichte 2005 das Buch "Tränen allein genügen nicht", das sich mit seiner eigenen Geschichte befasst und auch den Beklagten kritisiert. Das Buch enthält neben Fotos und einer Abbildung der Häftlings-Personalkarte des Klägers auch die Abbildung der kompletten Transportliste aus dem KZ Buchenwald nach Ausschwitz vom 25.9.1944. Für den weiteren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlagen B 6 bis B 12. Der Kläger unterhält eine Internetseite, für deren Inhalt Bezug genommen wird auf die Anlage B 5. Er nahm 2005 in einer Talkshow des MDR zu seinem Schicksal Stellung und wirkte auch an einer am 13.4.2010 vom MDR ausgestrahlten Dokumentation "Das Buchenwaldkind oder was vom Antifaschismus bleibt" mit. Der Beklagte äußerte sich in der gleichen Sendung, wobei er in Bezug auf das Schicksal des Klägers wiederum das Wort "Opfertausch" verwend...

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