Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen 7 U 53/08)

 

Tenor

Das beklagte Land zu 1 a) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2003 zahlen.

Die Klage gegen das beklagte Land zu 1 a) auf Ersatz der dem Kläger infolge der Ereignisse vom 08.12.2000 bereits entstandenen materiellen Schäden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land zu 1 a) verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge der Ereignisse vom 08.12.2000 zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage gegen das beklagte Land zu 1 a) im Hinblick auf die weitergehenden Klageanträge zu 1. a) und 2. abgewiesen.

Die Klage gegen das beklagte Land zu 1 b) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 1 b) trägt der Kläger. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 1 a) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der ehemalige Beklagte zu 2) (im Folgenden nur: der Beklagte zu 2)) und der ehemalige Beklagte zu 3) (im Folgenden nur: der Beklagte zu 3)), der Polizeibeamter des Landes O ist, waren Nachbarn des Klägers. Im August 2000 unterhielten sie sich im Beisein ihrer jeweiligen Ehefrauen unter anderem über den Kläger. Den Inhalt dieses Gesprächs machte der Beklagte zu 3) am 23.08.2000 mit dem folgenden Inhalt zum Gegenstand eines dienstlichen Vermerks:

"Der ... [Kläger] ist im Besitz von Handgranaten. Diese befinden sich in seinem Wohnhaus. Ferner ist er im Besitz von Handfeuerwaffen. Zumindest eine Handfeuerwaffe befindet sich im Fahrzeug des ... [Klägers]. Dem Mitteiler waren diese Angaben durch eine Person aus dem Umfeld des ... [Klägers] mitgeteilt worden. Dieser ursprüngliche Hinweisgeber hat ebenfalls mitgeteilt, dass er sehr besorgt sei, da ... [der Kläger] sich verfolgt fühlt. Aus diesem Grund sei der Außenbereich des Wohnhauses des ... [Klägers] videoüberwacht. Der Mitteiler befürchtet, dass ... [der Kläger] irgendwann 'völlig durchdreht' und z.B. die Handgranaten einsetzt. Ebenfalls soll er angekündigt haben, bei einer Polizeikontrolle sofort rücksichtslos von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Der Unterzeichner selbst schätzt den ... [Kläger] als gewalttätig und rücksichtslos ein. Er liegt zumindest mit zwei direkten Nachbarn im Dauerstreit. Einer Nachbarin soll er in der Vergangenheit im Streit einen Baseballschläger auf den Kopf geschlagen haben. Polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahmen soll er sich dann durch Flucht entzogen haben".

In einem zweiten dienstlichen Vermerk, der ebenfalls vom 23.08.2000 stammt, teilte der Beklagte zu 3) Namen und Anschrift des Beklagten zu 2) sowie den Umstand mit, dass dieser wiederum seine Informationen von einer weiteren Person, einem Handwerker, erhalten habe, der im Haus des Klägers verkehrt habe. In Gegenwart dieses Handwerkers hatte der Kläger im Jahr 1997 zudem auf einer Baustelle einmal eine Pistole gezogen - ob es sich insoweit nur um eine Schreckschusspistole handelte, ist streitig - und erklärt, er würde "alle abknallen".

Auf der Grundlage dieser dienstlichen Vermerke des Beklagten zu 3) leitete der insoweit dafür zuständige Polizeibeamte bei der Kreispolizeibehörde in V , der ehemalige Beklagte zu 4) (im Folgenden nur: der Beklagte zu 4)), Ermittlungen gegen den Kläger ein. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger Inhaber einer gültigen Waffenbesitzkarte war, in der drei Schusswaffen, nämlich ein Jagdgewehr und zwei Kleinkaliberlangwaffen, eingetragen waren. Ferner ergaben die Ermittlungen, dass seit Jahren erhebliche Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seinen direkten Nachbarn bestanden, bei denen es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen war. Der von dem Beklagten zu 4) vorgeladene Beklagte zu 2) lehnte dagegen eine Aussage ab, da er für diesen Fall eine Gefährdung für sich und seine Familie durch den Kläger befürchte.

Die Akten wurden sodann der Staatsanwaltschaft D übersandt. Am 03.11.2000 beantragte der ehemalige Beklagte zu 5), Oberstaatsanwalt im Dienste des Landes O , bei dem zuständigen Amtsgericht V einen Durchsuchungsbefehl für die Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie die Behältnisse, Kraftfahrzeuge und die Person des Klägers , der am 14.11.2000 von dem Amtsgericht V auf der Grundlage der §§ 102, 105 StPO erlassen wurde. Das Amtsgericht V leitete die Akten unmittelbar der Kreispolizeibehörde V zur Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses zu.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 08.12.2000 unter der Einsatzleitung des ehemaligen Beklagten zu 6), ebenfalls Polizeib...

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