Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 14.02.2011; Aktenzeichen 426 C 7010/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen III ZB 70/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 7010/09) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.372,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.

Auf die zutreffenden Gründe des der Berufungsklägerin bekannt gemachten Hinweisbeschlusses der Kammer vom 23.08.2011, die durch das Vorbringen der Berufungsklägerin nicht entkräftet werden und deshalb weiter fortgelten, wird vollumfänglich Bezug genommen.

Auf der am 07.07.2011 vorab per Fax beim Landgericht Dortmund eingegangenen Berufungsbegründung vom selben Tage, sowie dem am 11.07.2011 eingegangenen Original war keine Unterzeichnung im Rechtssinne vorhanden.

Soweit die Berufungsklägerin der Ansicht ist, es sei ausreichend, dass der Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und dessen Identität feststellbar sei, wobei sich die Identität des Unterzeichners aber nicht aus dem Schriftsatz selbst ergeben müsse, ist dies zutreffend.

Allerdings ergab sich vorliegend bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gerade weder aus dem Berufungsschriftsatz selbst, noch aus dem sonstigen Akteninhalt die Identität des Unterzeichners der Berufungsbegründung.

Der Briefkopf des Schriftsatzes wies alleine Herrn Rechtsanwalt Völsing aus; auch war auf dem Schriftsatz weder ein Namensstempel von Frau Rechtsanwältin Birkhahn angebracht worden, noch ergab sich ihre Identität bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aus dem sonstigen Akteninhalt. Eine Unterzeichnung im Rechtssinne lag damit nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4012993

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