Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen I-20 U 105/10)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dies geschieht dergestalt, dass im Rahmen der Arbeitsverhältnisse den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes von den Arbeitgebern eine zusätzliche Altersversorgung zur gesetzlichen Altersversorgung zugesagt wird. Diese Zusage decken die Arbeitgeber rück über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten, in dem die Empfänger der Versorgungszusage als Versicherte einbezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der sich die Mitarbeiter des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes nicht entziehen können.

Mit Neufassung ihrer Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Mit dieser Systemumstellung wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in der rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer sowohl am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte als auch im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes für betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) berechnen.

Der am ##.06.1947 geborene Kläger ist verheiratet. Er ist seit dem 01.07.1979 bei den A in C als Krankenpfleger tätig. Der Arbeitgeber ist Beteiligter der Beklagten. Der Kläger ist bereits seit dem 01.04.1972 bei der Beklagten zusatzversichert. Seit dem 01.07.2002 befindet er sich in Altersteilzeit. Durch Mitteilung der Beklagten vom 15.11.2002 wurde dem Kläger eine voraussichtliche Rentenleistung von 486,88 € auf Basis einer Rentenanwartschaft zum 1.1.2002 von 417,28 € genannt. Durch Bescheid vom 20.12.2002 wurde dem Kläger sodann auf Basis des durch die neue Satzung der Beklagten eingeführten Punktemodells eine neue Startgutschrift in Höhe von 417,28 € zuerkannt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger satzungsgemäß Widerspruch bzw. Einspruch ein, der mit Bescheid vom 10.07.2003 abgelehnt wurde. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Systemumstellung in der Altersversorgung und gegen die Verbindlichkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Er hält die Systemumstellung für rechtswidrig und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2008, 1625 zur Systemumstellung der Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf die Systemumstellung bei der Beklagten nicht übertragbar sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die von der Beklagten am 26.04.2002 beschlossene mit Wirkung zum 01.01.2002 vorgenommene Neufassung der Satzung (n.F.) - hier Umstellung von Gesamtversorgung auf Punktemodell durch die § 30 ff. der Neufassung und insbesondere die in § 72 ff. der Satzung n. F. enthaltene Regelung zur Umrechnung der bereits erdienten Anwartschaften in das Punktemodell unwirksam ist, soweit hierdurch in die vom Kläger bis 31.12.2001 bereits erdienten Anwartschaften auf Zusatzversorgung eingegriffen wird;

hilfsweise

die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.07.2003, dem Kläger zugegangen am 14.07.2003, aufzuheben und den Einspruch des Klägers gegen die Mitteilung der Startgutschrift vom 20.12.2002 stattzugeben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit Beginn der Altersrente zustehenden Versorgungsleistungen nach den Regelungen der bis zum 31.12.2001 gültigen Satzung der KZVK (hier insbesondere nach den §§ 27 ff. der bis 31.12.2001 gültigen Fassung) zu berechnen und abzuwickeln,

hilfsweise hierzu

die Beklagte zu verurteilen, mit Beginn der Altersrente an den Kläger eine dynamische Versorgungsrente in Hö...

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