Verfahrensgang

AG Hagen (Entscheidung vom 20.09.2010; Aktenzeichen 143 C 94/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2012; Aktenzeichen V ZR 235/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.09.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Hausgeldzahlungen bzw. Hausgeldvorauszahlungen für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2009/2010 in Höhe von insgesamt 2.759,77 Euro. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Teileigentümer der Garagen Nummer 9 und 10 der Wohnanlage.

Die Jahresabrechnungen der Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2004/2005, auf welche die Klägerin die entsprechenden Hausgeldforderungen gegen den Beklagten stützt, wurden in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8.1.2007 beschlossen.

Die Jahresabrechnungen des Wirtschaftsjahres 2005/2006 wurden in der Eigentümerversammlung am 25.4.2007, die Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 sowie der Wirtschaftsplan 2008/2009 in der Eigentümerversammlung am 13.6.2008 beschlossen.

Am 12.5.2009 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen 2007/2008 und die Wirtschaftspläne 2008/2009 und 2009/2010.

Zu keiner der Wohnungseigentümerversammlungen wurde der Beklagte eingeladen. Er hat auch an keiner dieser Versammlungen teilgenommen. Keiner der in den Versammlungen gefassten, bereits genannten Beschlüsse wurde angefochten.

Ursprünglich hatte die Hausverwaltung im eigenen Namen die rückständigen Hausgeldzahlungen bzw. Hausgeldvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 2.759,77 Euro eingeklagt und sich auf eine entsprechende Bevollmächtigung berufen. Der Beklagte hat die Unzulässigkeit der Klage mit dem Argument gerügt, eine gewillkürte Prozessstandschaft komme nicht in Betracht, weil die Gemeinschaftsordnung eine solche nicht vorsehe und die Verwalterin dazu auch nicht wirksam durch Beschluss ermächtigt worden sei. Nach entsprechendem Hinweis des Amtsgerichts hat die Klägerin zu 2.) und jetzige Berufungsklägerin den Parteiwechsel erklärt.

Die Berufungsklägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Nichteinladung des Beklagten zu den Wohnungseigentümerversammlungen vom 08.01.2007, 25.04.2007, 13.06.2008 und 12.05.2009 nicht zur Nichtigkeit der bei diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse führe.

Sie hat beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie Hausgeld in Höhe von 602,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,75 Euro zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, das Hausgeld zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, zu zahlen.

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie Hausgeld in Höhe von 1.649,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.400,22 Euro seit dem 19.12.2009 und aus weiteren 249,19 Euro seit Zustellung der Anspruchsbegründung sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,75 Euro zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, das Hausgeld zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, zu zahlen.

  • 3.

    den Beklagten zu verurteilen, an sie Hausgeld in Höhe von 507,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,75 Euro zu zahlen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, das Hausgeld zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, zu zahlen.

Der Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, seine Nichteinladung zu den Wohnungseigentümerversammlungen führe zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2010 abgewiesen. Es hat den Parteiwechsel auf Klägerseite wegen Sachdienlichkeit für zulässig erklärt, der WEG jedoch die geltend gemachten Ansprüche aberkannt. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass sämtliche Beschlüsse hinsichtlich der Abrechnungen und Wirtschaftspläne im Hinblick auf den Beklagten nichtig seien, da er "zu den jeweiligen Versammlungen vorsätzlich nicht eingeladen" worden sei. Der Beklagte, der "unstreitig bewusst nicht eingeladen" worden sei, sei zwar nicht "vorsätzlich ausgeschlossen" worden und die Ladung nicht deshalb unterblieben, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, an den Beschlüssen mitzuwirken. Selbst wenn der Nichteinladung jedoch möglicherweise ein Irrtum zu Grunde liege, führe dies nicht zur Wirksamkeit der Beschlüsse, da ein Irrtum des Einladenden nicht zu Lasten des nicht eingeladenen Eigentümers gehen könne. Der Beklagte habe auch als Teileigentümer eingeladen werden müssen, da sich aus II. § 15 der Teilungserklärung i.V.m. II. 1 Nr. 1 ergebe, dass auch Teileigentümer ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hätten und dementsprechend eingeladen werden müssten.

Gegen ...

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