Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen I-10 U 118/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Aus-kunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte vom 2. März 2010 bis zum 3. Januar 2011 die nachfolgenden Handlungen begangen hat,

    • a)

      im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass die nachfolgend einge-blendete Stielstütze der A. GmbH für Schneeschieber mit Stecksystem durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

    • b)

      im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass das nachfolgend einge-blendete Umrüstset der A. GmbH einen Bolzen aufweist, der passend für A. Schneeschieber mit einer Stielstütze ist, die durch ein Patent geschützt ist,

      -Abbildung-

    • c)

      im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben,

      aa) dass der Schneeschieber B. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

      und/oder

      bb) dass der Schneeschieber C. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

      cc) dass der Schneeschieber D. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

      und/oder

      dd) dass der Schneeschieber E. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

      und/oder

      ee) dass der Schneeschieber F. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

      ff) dass der Schneeschieber G. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist, insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

      gg) dass der Schneeschieber H. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

      hh) dass der Schneeschieber I. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und/oder

      ii) dass der Schneeschieber J. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:

      und/oder

      jj) dass der Schneeschieber K. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgender wiedergegeben:

      und/oder

      kk) dass der Schneeschieber L. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,

      insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

      und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbeaussagen.

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,50 Euro zu zahlen.

  • III.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin vom 2. März 2010 bis 3. Januar 2011 allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • V.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • VI.

    Das Urteil ist für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.100,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte vorliegend wegen einer behaupteten unberechtigten Patentberühmung in Anspruch.

Die Klägerin, welche ebenso wie die Beklagte auf dem Markt für Gartengeräte tätig ist, bewarb in dem Verkaufsprospekt "A-Wintergeräte Saison 2010/2011" unter anderem Schneeschieber mit Stecksystem in der im Tenor zu Ziffer I. wiedergegebenen Ausgestaltung. Auf den als Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Prospekt (Anlage K 3) wird verwiesen. Auf den Seiten 18 und 20 des Prospektes ist von einer "patentierten A. Stielstütze" die Rede. Auf Seite 19 des genannten Verkaufsprospektes werden die Produkte "H", "I", "J", "K" Stecksystem", "L" damit beworben, dass sie eine "geschützte Stiel-Blatt-Verbindung" aufweisen würden. Auf den Seiten 23, 27 und 31 des Verkaufsprospektes werden die Produkte "B", "G", "E", "C", "D" und "F" damit beworben, dass sie eine patentierte Stiel-Blatt-Verbindung aufweisen würden. Ferner bewirbt die Beklagte auf ihrer Webseite www.a.de die im Tenor unter Ziffer I. genannten Schneeschieber mit "patentierten Stiel-Blatt-Verbindungen".

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 forderte die Klägerin die Beklagte auf, gemäß § 146 PatG Auskunft zu erteilen, auf welches Pat...

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