Verfahrensgang

AG Duisburg (Entscheidung vom 04.01.2011; Aktenzeichen 2 C 2984/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2012; Aktenzeichen III ZR 190/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg

vom 04.01.2011 - 2 C 2984/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem am 18.06.2004 zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag geltend. Vereinbart wurde damals der Tarif, eine Datenoption wurde nicht vereinbart. Unstreitig gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine Internetdienste über das Handy, zumindest waren diese nicht üblich.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter Ziffer 4.1. " Der Kunde ist zur Zahlung der Benutzungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus den von veröffentlichten Tarifen in der jeweils gültigen Fassung im einzelnen ergeben. " und unter Ziffer 4.10 " Sämtlich Bepreisungen für die Nutzung neuer Zugangs- und Sonderdienste, die erst zukünftig eingeführt oder in modifizierter Form angeboten werden, stellt unser Kundendienst auf Anfrage zur Verfügung".

Am 01.01.2008 rief der Beklagte die Internetseite " " auf und schaute sich einen Film von 21 Minuten an, wobei es sich um eine Datenmenge von 45.835 KB handelte. Hierfür stellte die Klägerin mit Rechnung von 10.01.2008 750,844 EUR zuzüglich MwSt in Rechnung, wobei sie der Abrechnung die Option " "zu Grunde legt, nach der ein Preis von 0,19 EUR / 10 KB (Datenblock) brutto zuzüglich eines Onlinepreises von 0.02 EUR / pro Stunde berechnet wird. Denselben Tarif berechnet sie auch für eine weitere Datenverbindung, die jedoch nur 1188 KB betraf. Insgesamt beläuft sich die Rechnung vom 10.01.2008 über 929, 46 EUR; außer den erwähnten Internetverbindungen enthält sie noch die Grundgebühr und zwei netzinterne Verbindungen.

Da der Beklagte die Rechnung trotz mehrfacher Mahnung die Rechnung nicht ausglich, kündigte die Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2008 unter Zahlungsaufforderung binnen 5 Werktagen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin den offenen Rechnungsbetrag nebst Schadensersatz in Höhe von 16,31 EUR wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 945,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %

Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Kosten der Internetnutzung hinzuweisen. Die Forderung sei angesichts des Missverhältnisses der Kosten im Verhältnis zu der Dauer des angesehenen Filmes auch aus dem Gesichtspunkt von Treu- und Glauben nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 04.01.2011 antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 04.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2011 - eingegangen am 25.01.2011 - Berufung eingelegt und diese am 10.02.2011 - Eingang bei Gericht am 11.02.2011 - begründet.

Er vertritt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere die Ansicht, die Klägerin hätte vor Beginn des Filmes auf dessen Datenmenge und die dadurch entstehenden Kosten hinweisen müssen.

Er beantragt.

das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze, den vorgelegten Schriftverkehr sowie auf das erstinstanzliche Urteil (Bl 45 ff) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 945,78 EUR bejaht und insbesondere eine Hinweispflicht der Klägerin auf die Kosten verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Der Klägerin steht auf Grund des bereits 2004 abgeschlossenen Mobilfunkvertrages ein Zahlungsanspruch in Höhe der Rechnung vom 10.01.2008 von 929,46 EUR zu. Dass der Beklagte die entsprechenden Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hat, ist unstreitig. Da der Beklagte die entsprechende Rechnung trotz mehrfacher Mahnung nicht ausgeglichen hat, war die Klägerin auch nach Ziff. 2.5. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die innerhalb des von dem Beklagten unterschriebenen Absatzes: " Erklärung des Vertragspartners" hingewiesen worden ist und die damit gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Klägerin kann ...

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