Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 3b IK 436/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 52/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Stundungsantrag der Schuldnerin mit der Begründung abgelehnt, sie habe entgegen § 4a Abs. 1 InsO nicht erklärt, dass keiner der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliege; bei Beachtung ihrer Wahrheitspflicht habe sie dies auch nicht erklären dürfen, da ihr mit Beschluss vom 23.09.2005 (Az.: 3a IK 154/03) die Erteilung der Restschuldbefreiung vorzeitig versagt worden sei. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4a InsO sei ihr daher die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen.

Bei dieser Begründung hat der Amtsrichter indes übersehen, dass der Schuldnerin in dem früheren Verfahren mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. September 2005 (Az.: 1 T 149/05) die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt worden ist, weil sie wahrheitswidrig bestehende Kredite nicht angegeben hat. § 4a InsO verlangt hingegen an sich dem Schuldner lediglich die Erklärung ab, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt, was hier nicht der Fall ist. Dennoch erweist sich die Entscheidung als im Ergebnis richtig.

Denn die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist – anders als der Gesetzeswortlaut zunächst vermuten lässt – nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind (LG München ZVI 2003, 301, 302; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4a Rn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 32 ff; a.A. LG Berlin ZInsO 2002, 680, 681; Ahrens ZVI 2003, 268, 269; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 38). Dies ist inzwischen höchstrichterlich anerkannt (BGH, ZInsO 2005, 207–209 = NJW-RR 2005, 697–699 = MDR 2005, 711). Im grundlegenden Beschluss vom 16.12.2004 führt der Bundesgerichtshof aus:

„Daraus folgt jedoch nicht, dass andere Versagungsgründe bei der Entscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen, selbst wenn sie bereits zweifelsfrei feststehen. Räumt der Schuldner beispielsweise ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann das Insolvenzgericht nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund aufzuheben (vgl. Nerlich/Römermann/Becker § 4a InsO Rn. 34). Dieses Vorgehen wäre sinnlos. Es dürfen nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. Da das Insolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht eröffnet würde, wären zudem die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten nach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu erlangen.”

Vorliegend steht der in der zitierten Entscheidung beispielhaft behandelte Versagungsgrund (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO) aufgrund der vorerwähnten Kammerentscheidung rechtskräftig fest, so dass eine Stundung nicht in Betracht kommt. Die sofortige Beschwerde war daher im Ergebnis zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851580

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