keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragungsantrag. Aktienerwerb. Aktienerwerbe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung, ob die 90 % Grenze des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG erreicht wird, sind auch Aktienerwerbe zu berücksichtigen, die während der Angebotsfrist aufgrund von vorangegangen Vereinbarungen erworben wurden, in denen sich Aktionäre unwiderruflich verpflichtetet haben, auf ein Übernahmegebot der Antragstellerin ihr die ihnen gehörenden Aktien zu übertragen.

2. Die Vermutung des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt.

3. Haben Beteiligte konkrete Unstände im Verfahren vorgebracht, wonach die Vermutung des § 39 a Abs. 3 S. 3 WpÜG erschüttert wird, kommt eine Beweiserhebung über die Angemessenheit der Abfindung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der Zielgesellschaft nicht in Betracht. Der Antrag auf Übertragung ist dann vielmehr vom Gericht zurückzuweisen.

 

Normenkette

WpÜG §§ 38b, 39a

 

Tatbestand

Die D ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H r unter der Registernummer und B, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts B unter der Registernummer HRB …. Das Grundkapital beträgt EUR 80.640.000,00 und ist in 13.440.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 6,00 je Aktie eingeteilt.

Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach deutschem Recht mit Sitz in H, B und M.

Am 11.11.2007 veröffentlichte die Antragstellerin ihre Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 WpÜG. Gegenstand dieses Übernahmeangebotes an die Aktionäre der D war der Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden und unter ISIN /WKN gehandelten nennwertlosen Stückaktien der D zum Preis von EUR 36,09 je D Aktie. Die mit Datum vom 04.12.2007 durch die BaFin zur Veröffentlichung gestattete Angebotsunterlage veröffentlichte die Antragstellerin nach § 14 Abs. 3 WpÜG am 05.12.2007. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebotes begann am 05.12.2007 und endete am 02.01.2008, 24.00 Uhr MEZ. Wegen der Einzelheiten des Übernahmeangebots wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Bl. 22 ff d. A.) verwiesen. Bis zum 2. Januar 2008, 24:00 Uhr (MEZ) („Stichtag”) wurde das Übernahmeangebot für insgesamt 13.098.931 X-Bank-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 97,462 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der D. Weiter erwarb die Antragstellerin in zeitlichem Zusammenhang, aber außerhalb des Angebotsverfahren insgesamt 20.153 Stückaktien der D am 28.12.2007 zu dem mit dem Angebotspreis gemäß Übernahmeangebot übereinstimmenden Preis von EUR 36,09 in bar je D Aktie.

Zwischen der Antragstellerin und vier Aktionären gab es zuvor unter dem Datum vom 11./12.11.2007 Vereinbarungen in denen sich diese Aktionäre z. Teil unwiderruflich verpflichteten, auf ein Übernahmegebot der Antragstellerin ihr die ihnen gehörenden Aktien zu übertragen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung (irrevocables) wird auf die zu der Akte gereichten Kopien (Bl. 87- 103 d. A.) verwiesen. Nach Veröffentlichung des Übernahmeangebots erfolgte die Übertragung dieser Aktien.

Die Antragstellerin gab am 07. Januar 2008 gemäß Ziffer 9.4 der Angebotsunterlage bekannt, dass sämtliche Angebotsbedingungen mit Ablauf der Annahmefrist eingetreten waren, nämlich

  1. die Mindestannahmeschwelle gemäß Ziffer 9.1 a) der Angebotsunterlage erreicht worden war,
  2. das Bundeskartellamt den Erwerb der D Aktien freigegeben hatte,
  3. bis zum Ablauf der Annahmefrist keine Veröffentlichung der D gemäß § 15 WpHG vorgenommen worden war, wonach über das Vermögen der D oder eines Tochterunternehmens der D das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eingeleitet, eröffnet oder beantragt wurde oder eine solche Maßnahme bevorstünde,
  4. bis zum Ablauf der Annahmefrist weder ein Bankenmoratorium noch eine Einstellung des Bank- oder Börsenverkehrs gemäß § 47 KWG betreffend die gewährt und/oder angeordnet worden war.

Die Übertragung der zum Verkauf eingereichten Aktien der D ist gegen Zahlung des Angebotspreises am 08.01.2008 in bar erfolgt, indem die Antragstellerin EUR 472.740.419,79 gegen Umbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien gezahlt hat. Der Antragstellerin gehörten am 14.1.2008 entsprechend einem Anteil von rund 97,612 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der D.

Mit Antragsschrift vom 11.1.2008 – eingegangen bei Gericht am 15.1.2008 – hatte die Antragstellerin gem. § 39a WpÜG beantragt, „Die stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der D), die nicht bereits der N gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 36,09 je Stückaktie auf die N übertragen.

Es wird festgestellt, dass sich die Abfindung je nennwertlose Stückaktie der D), die nicht bereits der N gehören, gemäß Satz 1 ermäßigt um den Betra...

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