Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 07.08.2008; Aktenzeichen 74 IN 11/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen IX ZB 2/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:

Gegen den Insolvenzverwalter wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter in Höhe von 50 %; im Übrigen werden Kosten nicht erhoben.

 

Tatbestand

Mit Beschluss vom 01.04.2001 ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nachdem es im Verfahren zu Auffälligkeiten gekommen war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 den Rechtsanwalt H. in K. zum Sonderinsolvenzverwalter ernannt zur Prüfung der Frage, ob gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend gemacht werden können. In seinem Prüfungsbericht vom 12.02.2007 kommt der Sonderinsolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung sowie auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter bestehen. Dabei hat der Sonderinsolvenzverwalter zum einen Verletzung der Rechnungslegungspflichten gemäß § 66 Abs. 3 InsO dargestellt. Zum anderen kommt er zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter die sich aus dem Eigentum der Insolvenzschuldnerin ergebenden Verwertungsmöglichkeiten nicht bestmöglich ausgenutzt habe. Insoweit stellt der Sonderinsolvenzverwalter in seinem Bericht dar, dass zwei Grundstücke der Schuldnerin vom Insolvenzverwalter der Gläubigerin L. kurzerhand „überlassen” worden seien. Die M. habe die Immobilien zur eigenen Verwaltung und zur Einziehung der Mieten übernommen. Hierdurch sei die Insolvenzmasse schuldhaft verkürzt worden. In diesem Zusammenhang hat der Sonderinsolvenzverwalter auch Schadensersatzansprüche gegen zwei Gläubigerausschussmitglieder aufgezeigt.

Das Amtsgericht hat den Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gemäß § 92 InsO ermächtigt.

Mit Beschluss vom 11.02.2008 hat es ihm zudem die Kassenführung hinsichtlich der von ihm eingezogenen Beträge übertragen.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 hat der Sonderinsolvenzverwalter das Amtsgericht gebeten, einen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem der Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über die „Überlassung” der Immobilien an die L. erteilen sollte. Hierzu hat der Sonderinsolvenzverwalter einen zahlreiche Punkte umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Zur Begründung hat der Sonderinsolvenzverwalter ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die Angaben des Insolvenzverwalters seien bisher nicht umfassend und teilweise widersprüchlich gewesen. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters anberaumt auf den 22.04.2008. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, diesen Termin aufzuheben und ihm zu gestatten, die vom Sonderinsolvenzverwalter gestellten Fragen bis 30.04.2008 schriftlich zu beantworten. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 15.04.2008 Belege über die Immobilienverwaltung beim Insolvenzgericht vorgelegt. Zu dem Termin am 22.04.2008 ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen.

Mit Beschluss vom 22.04.2008 hat das Amtsgericht die Befugnisse des Sonderinsolvenzverwalters erweitert und ihm die Kassenführung auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks übertragen. Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Amtsgericht den Insolvenzverwalter die Kassenführung entzogen und auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen. Im Anschluss daran teilte der Sonderinsolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.05.2008 mit, dass er den Insolvenzverwalter zur umfassenden Auskunft über den Bestand aller von ihm für die Insolvenzverwaltung eingerichteten Anderkonten unter Angabe der Kreditinstitute, Kontonummern und letzten Kontostände aufgefordert habe. Hierauf habe der Insolvenzverwalter nicht reagiert. Aus Kontoauszugszweitschriften, die ihm, dem Sonderinsolvenzverwalter von der N. überlassen worden seien, hätten sich Kontobewegungen ergeben, die dringend aufgeklärt werden müssten. Im Hinblick darauf hat der Sonderinsolvenzverwalter weitere Fragen aufgelistet, die der Insolvenzverwalter im Rahmen einer mündlichen Anhörung beantworten sollte. Das Amtsgericht hat sodann den Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters auf den 13.06.2008 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 hat der Insolvenzverwalter weitere Ausführungen zu den Fragen des Sonderinsolvenzverwalters in Bezug auf die in Rede stehenden Immobilien gemacht.

Zu dem Anhörungstermin am 13.06.2008 erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Am 24.07.2008 hat das Amtsgericht erneut Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters bestimmt auf den 06.08.2008. Gleichzeitig hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter angedroht, gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000,00 EUR festzusetzen, falls er zu ...

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